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Diagnose Gentest

Anhörung Entwurf eines Gendiagnostikgesetzes wird begrüßt

26.01.2009
2023-08-30T11:23:44.7200Z
3 Min

Das eigene Genom entschlüsseln zu lassen, wird immer einfacher. Internet-Gentests sind mittlerweile für 399 Dollar zu haben, inklusive Spuckset. Der Anbieter verspricht: "Sehen Sie Ihre Gene in einem völlig neuen Licht." Auch medizinische Gentests nehmen zu. Über 300.000 Analysen pro Jahr meldet das Bundesgesundheitsministerium, "Tendenz steigend".

Immer schwieriger wird es hingegen, Persönlichkeitsrechte effektiv zu schützen. Alle Gentests erzeugen sensible Daten, die eine Menge über eine Person verraten können. Aufgrund dieser Entwicklung und der "Besonderheit genetischer Daten" hat die Bundesregierung ein Gendiagnostikgesetz vorgelegt (16/10532, 16/10582). Erstmals sollen spezielle Regeln gelten für genetische Untersuchungen bei Menschen. Das Gendiagnostikgesetz erfasst alle Laboruntersuchungen, mit denen für die Gesundheit bedeutsame, ererbte genetische Eigenschaften festgestellt werden können.

Nur mit Einwilligung

Im medizinischen Kontext sollen nur Ärzte Gentests vornehmen dürfen. Die zu untersuchende Person muss ausdrücklich einwilligen. Das gilt auch für Abstammungsuntersuchungen; heimliche Vaterschaftstests sind verboten und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Neben der Medizin umfasst der Gesetzentwurf die Bereiche Arbeit, Versicherung und Abstammung. Das Gesetz soll vor allem die informationelle Selbstbestimmung schützen. Das Recht auf Wissen um genetische Befunde ist ebenso verankert wie das Recht, Befunde nicht zu kennen.

Als "nötig und überfällig" begrüßten Sachverständige den 27 Paragraphen umfassenden Entwurf. In einer öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss beantworteten am 21. Januar mehr als 50 Verbände und Einzelsachverständige Fragen der Abgeordneten. "Im Großen und Ganzen" sei "eine ausgewogene Balance" erreicht, das Gesetz enthalte ein "differenziertes Konzept", so der Tenor der Stellungnahmen. Im Detail gab es zahlreiche Änderungsvorschläge.

Begrenzte Pränataldiagnostik

Bedarf hierfür sahen die Sachverständigen unter anderem für vorgeburtliche genetische Untersuchungen. Die Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung begrüßte zwar, dass die Pränataldiagnostik geregelt sei. Die Voraussetzungen, unter denen solche Untersuchungen zulässig seien, müssten jedoch enger gefasst und präzisiert werden, sagten auch Vertreter der Allianz Chronisch Seltener Erkrankungen und des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen.

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe forderte zudem ein ausdrückliches Verbot, Untersuchungen mit Blick auf spätmanifestierende Krankheiten vorzunehmen. Die Wissenschaftler Klaus Zerres, Wolfram Henn und Irmgard Nippert wiesen dagegen darauf hin, dass solche Untersuchungen in der Praxis kaum nachgefragt würden und für Ausnahmefälle möglich bleiben sollte.

Uneins waren die Vertreter der Interessenverbände über die Regeln für Versicherungen. Der Deutsche Anwaltverein sagte, die vorgesehene Ausnahme sei diskriminierend und nicht praktikabel. Axel W. Bauer, Professor für Medizinethik an der Universität Mannheim, hingegen sprach von einem "erträglichen Kompromiss". Der Versicherer darf nicht verlangen, dass sich der Versicherungsnehmer einer genetischen Untersuchung unterzieht, es sei denn, es wird eine sehr hohe Versicherungssumme vereinbart. Die Grenze liegt bei einer Leistung von mehr als 300.00 Euro oder mehr als 30.000 Euro Jahresrente.

Ein erhebliches Defizit sahen die Sachverständigen in der Anhörung übereinstimmend darin, dass das Gesetz nicht für genetische Untersuchungen zu Forschungszwecken gelten soll. Der Bundesdatenschutzbeauftragte, Peter Schaar, erklärte etwa, dass die Datenschutzgesetze hierfür nicht ausreichend seien. Eine Einbeziehung der Forschung sei "zum Schutz der Probanden und für die Rechtssicherheit der Forschung" notwendig, sagte auch Regine Kollek, Professorin der Universität Hamburg. Es handele sich nicht mehr um kleine, lokal begrenzte Probensammlungen, sondern um Biodatenbanken, für die es eigener Regelungen bedürfe.

Einige Sachverständige folgten der 32 Punkte umfassenden Stellungnahme des Bundesrates (Anlage 3 zu 16/10532) und kritisierten das Verfahren beim "Neugeborenenscreening", Ausnahmen für Untersuchungen in ausländerrechtlichen Verfahren und die Abgrenzung zwischen diagnostischen und prädiktiven Untersuchungen.

Beratung bei Vorhersagen

Bei der diagnostischen Untersuchung werden bereits bestehende Erkrankungen abgeklärt. Anders ist es bei der prädikativen Untersuchung: Hier werden bei gesunden Personen Vorhersagen für erst künftig auftretende Erkrankungen (etwa Chorea Huntington) getroffen oder Wahrscheinlichkeiten dafür bestimmt. Dieser Untersuchungsart wird das höchste Schutzniveau zugesprochen, Aufklärung und Beratung seien hier besonders wichtig, heißt es in der Begründung.

Der Gesetzentwurf berücksichtigt unter anderem Empfehlungen der Enquete-Kommission "Recht und Ethik in der modernen Medizin" (14/9020). Bereits im November 2007 war ein Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen (16/3233) in einer Anhörung beraten worden.