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Aktenschutz im Wahlkreisbüro

RECHT Alle Fraktionen stimmen für erweiterten Beschlagnahmeschutz

23.03.2009
2023-08-30T11:23:50.7200Z
2 Min

Der Erweiterung des Beschlagnahmeschutzes bei Abgeordneten haben am 19. März alle Fraktionen zugestimmt (16/10572). Durch die Änderung wird das Zeugnisverweigerungsrecht auf Mitglieder der Bundesversammlung und deutsche Abgeordnete des Europäischen Parlamentes sowie ihre Mitarbeiter ausgeweitet. Bislang galt diese Regelung nur für Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates und der Landtage. In Situationen, in denen die Erwähnten das Zeugnis verweigern dürfen, sind auch ihre Gegenstände geschützt: Das heißt, Akten dürfen weder im Bundestagsbüro noch im Wahlkreisbüro beschlagnahmt werden.

Hintergrund des Gesetzes ist, dass in der Strafprozessordnung besondere Schutzbestimmungen für bestimmte Berufsgruppen gelten. Geistliche, Anwälte, Psychotherapeuten und eben auch Abgeordnete dürfen bei strafrechtlichen Ermittlungen über Informationen, die sie in ihrer besonderen beruflichen Eigenschaft erfahren haben, das Zeugnis verweigern. Dadurch soll verhindert werden, dass beispielsweise das Vertrauensverhältnis zwischen einem Gläubigen und seinem Beichtvater zerstört wird - oder zwischen einem Abgeordneten und einem Bürger, der sich mit einem vertraulichen Anliegen an diesen wendet. Bislang war es umstritten, ob der gesetzliche Schutz auch für Akten gilt, die ein Abgeordneter einem Mitarbeiter oder einem Praktikanten anvertraut. Unklar war ebenso, ob das gesetz Dokumente umfasst, die sich nicht innerhalb des Bundestages, sondern beispielsweise im Auto eines Mitarbeiters oder im Wahlkreisbüro befanden. Alle Fraktionen zeigten sich zufrieden über die jetzt erzielte einvernehmliche Vereinbarung.

Das Gesetz gilt in Fällen, in denen der Abgeordnete als Zeuge für eine bestimmte Straftat in Frage kommt. Wenn gegen einen Volksvertreter der Verdacht einer Straftat besteht, ist er zunächst durch seine Immunität geschützt, falls er nicht auf frischer Tat ertappt wird. Die Immunität kann jedoch bei begründetem Verdacht auf eine Straftat aufgehoben werden.