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FÜNF FRAGEN ZUM: VERMITTLUNGSAUSSCHUSS

01.02.2010
2023-08-30T11:25:46.7200Z
2 Min

Herr Hörster, Sie waren sieben Jahre lang Vorsitzender des Vermittlungsausschusses. Wie würden Sie die zentrale Funktion des Vorsitzenden erklären?

Er ist gut beraten, sich möglichst sparsam öffentlich darzustellen. Er soll die wesentlichen Positionen und Streitpunkte kennen und schnell zu der Frage kommen, in der man sich einigen kann.

Wie unterscheidet sich die Arbeit im Vermittlungsausschuss von der in den Bundestagsausschüssen?

Entscheidender Unterschied ist natürlich die Zusammensetzung aus Mitgliedern des Bundesrates und des Bundestages. Deshalb kann nicht nur nach dem in den Bundestagsausschüssen üblichen Schema Regierungsfraktionen/Oppositionsfraktionen gehen. Vertreter der Länder passen sich dem nicht automatisch an, weil Bundes- und Landesinteressen auseinandergehen können, was sich durch die Anrufung des Vermittlungsausschusses schon zeigt. Die Parteibindung lässt dann nach, weil man einen Interessensausgleich braucht.

Welche erfolgreichen Vermittlungen sind Ihnen besonders in Erinnerung?

Eine der wichtigsten waren die Hartz-Gesetze. Die waren zwar nicht alle zustimmungsbedürftig, man hat sich aber verständigt, sie als Gemeinschaftsarbeit zusammen zu verhandeln. Das zeigte sich etwa daran, dass es eine Abschlusssitzung gab mit Bundeskanzler und Fraktions- vorsitzenden, um auf höchster politischer Ebene einen Konsens zu erzielen.

Welche Konsequenzen hat der jüngste Beschluss des Bundesverfassungsgerichts für die Arbeit des Vermittlungsausschusses?

Die zum Ausdruck gebrachte Tendenz ist nicht neu. Es gab schon früher Entscheidungen, in denen gesagt wurde, dass sich der Vermittlungsausschuss nur mit Gegenständen des Gesetzgebungsverfahrens befassen darf. Der Gesetzgebungsgegenstand muss vorhanden gewesen und zum Ausdruck gekommen sein, etwa durch Anträge. Früher war das manchmal anders, was aber bereits in den 1990er Jahren vom Gericht gerügt wurde. An der jetzigen Arbeit ändert die neue Entscheidung nichts. Der Ausschuss hat diese Rechtslage regelmäßig beachtet.

Wie könnte der Bundestag die vom Gericht betonte "entscheidende Funktion" bei der Gesetzgebung bewusster wahrnehmen?

Nun, Bundestag und Bundesrat haben ja immer das letzte Wort. Alles, was der Vermittlungsausschuss vorschlägt, ist von Bundestag und Bundesrat querzuschreiben, sonst treten die Gesetze nicht in Kraft. Der Ausschuss trifft nie abschließende Entscheidungen, dies ist Sache von Bundestag und Bundesrat, die den Vorschlag annehmen oder ablehnen können.

Die Fragen stellte

Steffi Menzenbach.