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Viel Leid ersparen

PRO PID Der Gesetzgeber sollte für Rechtsklarheit sorgen

08.11.2010
2023-08-30T11:26:08.7200Z
2 Min

Seit der Einführung der Präimplantationsdiagnostik (PID) Ende 1989 wird darüber diskutiert, inwieweit sie ethisch zu rechtfertigen ist und ob sie zu einem Dammbruch führen könnte, der in letzter Konsequenz die Auswahl von "Designer-Babys" möglich machen würde. Der Schutz von Embryonen ist in Deutschland bislang strenger geregelt als in den meisten anderen Staaten der Welt. Ausgehend von dem Gedanken, dass mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle vollwertiges menschliches Leben entstanden ist, war man hierzulande, anders als etwa in Spanien, England oder Belgien, der Ansicht, Embryonen dürften bei einer künstlichen Befruchtung nicht auf Gendefekte oder Erbkrankheiten hin untersucht werden, bevor sie in den Mutterleib verpflanzt werden. Doch nun hat am 14. Mai 2010 der Bundesgerichtshof einen Gynäkologen, der genau das getan hat, vom Vorwurf der Verletzung des Embryonenschutzgesetzes freigesprochen.

Ein begrüßenswertes Urteil - denn anders als häufig kolportiert, geht mit der PID kein Dammbruch hin zur Selektion vermeintlich lebensunwerten Lebens einher. Die Paare, die von der PID profitieren würden, haben oft schon mehrere Fehlgeburten hinter sich oder leben mit Kindern, die mit Behinderungen geboren wurden. Es sind auch Patientinnen, die Schwangerschaften abgebrochen haben, weil bei der Pränataldiagnostik Behinderungen festgestellt wurden -und die deshalb einen langen Leidensweg hinter sich haben.

Denn es ist Realität: Während es nicht gestattet ist, Embryonen vor der Einpflanzung zu untersuchen und für eine künstliche Befruchtung diejenigen auszuwählen, die gesund sind, können und werden Schwangerschaften abgebrochen, wenn festgestellt wurde, dass der Fötus krank oder behindert war. Den Frauen und ihren Familien könnte viel Leid erspart werden, wenn betroffene Embryonen nicht implantiert würden.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs sagt sehr deutlich, dass die PID nur in einem sehr eng begrenzten Bereich angewendet werden darf und die Diagnostik auf schwerwiegende Fälle beschränkt sein muss - die Geschlechtsbestimmung eines Kindes oder das klassische Down-Syndrom gehören nicht dazu. Schon vor fast zehn Jahren hat die Bundesärztekammer einen Vorschlag als Diskussionsgrundlage unterbreitet, um zu Regulierungen bei der PID zu kommen. Es ist nun an der Zeit, dass der Gesetzgeber tätig wird, um allen Beteiligten Rechtssicherheit zu gewähren.