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Ärztlich begleiteten Suizid legalisieren?

Pro und Contra Michael de Ridder und Eckhard Nagel diskutieren, ob Ärzte Todkranken straffrei Beihilfe zum Suizid leisten dürfen sollen

08.11.2010
2023-08-30T11:26:08.7200Z
5 Min

Im Zentrum der meisten Debatten, die um die Medizin am Lebensende geführt werden, steht unausgesprochen die Frage: Wer definiert, was gutes Sterben ist und wer entscheidet, wann und wie ein Schwerstkranker sterben darf? In einer säkularen, wertepluralen Gesellschaft wie der unsrigen kann und darf ihre Beantwortung letztlich nicht Glaubensgemeinschaften, Ärzte- oder Hospizverbänden überlassen bleiben, vielmehr ist sie allein dem einzelnen Bürger und Grundrechtsträger vorbehalten. Unsere Rechtsordnung gesteht ihm zu - in den Worten des Bundesverfassungsgerichts - in freier Selbstbestimmung, einschließlich derjenigen zum Tode, über seinen Lebensentwurf und dessen Vollzug zu entscheiden.

Es ist unstrittig, dass Menschen unterstützt werden sollten, so genannte palliativmedizinische Versorgungsangebote anzunehmen. Dort geht es um die ganzheitliche Behandlung von Patienten mit einer weit fortgeschrittenen Erkrankung und einer begrenzten Lebenserwartung und die Beherrschung von Schmerzen, anderen Krankheitsbeschwerden, psychologischen, sozialen und spirituellen Problemen. Dennoch: Auch Palliativmedizin hat Grenzen, sei es, dass ihre Mittel versagen, sei es, dass sie vom Patienten aus plausiblen Gründen abgelehnt wird.

Der Patient Konrad W. beispielsweise, im Endstadium eines inoperablen Rachentumors, will es sich und seiner Familie nicht zumuten, in ihrem Beisein an einer unstillbaren Blutung zu ersticken. Er bittet seinen Arzt um die Bereitstellung einer tödlichen Medikamentendosis. Der Arzt erfüllt den Wunsch seines Patienten und seiner Familie und verlässt die Wohnung, um nicht in die Lage zu geraten, das Leben seines Patienten nach eingetretener Bewusstlosigkeit doch noch retten zu müssen, wie es die so genannte Garantenpflicht vorsieht.

Ausweglose Lage

Einen solchen Mediziner, der in auswegloser Lage einem Schwerstkranken die gewünschte Beihilfe zum frei gewählten Suizid leistet, mit berufsrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen zu belegen, ist unangemessen. Palliativmedizin und ärztlich assistierter Suizid verhalten sich eben nicht antagonistisch, sondern (formal) komplementär zueinander, weshalb aus meiner Sicht die ärztliche Beihilfe zum Suizid als eine äußerste Maßnahme palliativer Medizin betrachtet werden kann. Die alles entscheidende Frage lautet: Sind wir als Gesellschaft mitfühlend genug, Menschen wie Konrad W. - in unabänderlicher schwerster Krankheit oder Versehrtheit - zu gestatten, auf ihren klar und nachhaltig geäußerten Wunsch hin, mit ärztlicher Hilfe ihr Leben zu beenden? Patienten, die in aussichtsloser Krankheit maximale Zuwendung und Therapie erfahren und dennoch weiter leiden?

Qualvolle Existenzweisen

Zweifellos ist der Lebensschutz ein hohes Gut. Doch es darf nicht übersehen werden, dass die moderne Medizin neben all ihren Errungenschaften grausame und qualvolle Existenzweisen hervorgebracht hat, in die Menschen ohne sie nie geraten wären. Sich als Arzt angesichts dieser Entwicklungen allein darauf zu berufen, "Anwalt des Lebens" zu sein, ist wohlfeil und wenig verantwortungsvoll, weil es dem Leiden derjenigen Patienten nicht gerecht wird, die eine Beendigung dieses Zustands verlangen. Ärzte müssen sich zwar von der Authentizität eines solchen Leidens überzeugen, bewerten jedoch dürfen sie es nicht.

Dabei darf die ärztliche Beihilfe zur frei gewählten Lebensbeendigung keinesfalls in irgendeiner Form organisiert und schon gar nicht kommerzialisiert werden, vielmehr gehört sie grundsätzlich in den Vertrauensraum von Patient und Arzt. Dem heute so überaus offensiv verstandenen kurativen ärztlichen Auftrag, Krankheit zu heilen, Leben zu erhalten und zu verlängern, steht, dem ethischen Range nach, der palliative Auftrag, nämlich für Symptomfreiheit und letztlich ein gutes Sterben zu sorgen, in nichts nach.

Dann nämlich, wenn sich die auf Lebenserhaltung und Heilung zielende Behandlung erschöpft hat und als Behandlungsziel allein ein friedliches Sterben in den Vordergrund rückt. Dies kann in Ausnahmefällen auch bedeuten, dass ärztliche Hilfe zum Sterben nicht allein gerechtfertigt, sondern geboten ist. Michael de Ridder z

Die Ängste vor einer menschenunwürdigen Praxis der gewaltsamen Lebensverlängerung durch die moderne Medizin gepaart mit der Forderung, den Zeitpunkt des Todes selbst bestimmen zu wollen, führen derzeit zu einer verstärkten Auseinandersetzung mit dem assistierten Suizid als so genannte Ultima Ratio. In dieser Diskussion werden zuallererst grundsätzliche Fragen aufgeworfen: Wie steht es um unser Menschenbild? Welche Vorstellung haben wir vom Tod? Wie viel trauen wir der Palliativmedizin zu, also jener zwischenmenschlichen Hilfestellung, die sich darauf beschränkt, alles Erdenkliche zu tun, Leiden zu mindern, die Sterben zulässt, aber nicht herbeiführt?

Wer diese Fragen beantworten will, sollte immer auch über die Bandbreite an palliativmedizinischen Versorgungsmöglichkeiten aufklären. Dabei darf nicht ausgeblendet werden, dass es furchtbare und für alle Beteiligten extrem belastende Krankheitsverläufe gibt. Aber auch darauf können Ärzte reagieren: bis hin zur "palliativen Sedierung", die es möglich macht, jede spürbare Wahrnehmung eines Patienten auszuschalten, hat die Medizin heute ein umfangreiches Behandlungsspektrum. All diese Möglichkeiten haben medizinisch und juristisch mit dem assistierten Suizid nichts zu tun. Dieser zielt darauf ab, einem Lebenden ein todbringendes Mittel zu verschaffen oder ihm auf andere Weise bei der Vorbereitung der Durchführung einer eigenverantwortlichen Selbsttötung zu unterstützen. Es handelt sich also nicht nur um etwas graduell Anderes, sondern um etwas vollständig Anderes: Es geht um die Übernahme der Verantwortung für die willentliche Herbeiführung des Todes eines anderen Menschen.

Schutz des Daseins

Gerade an diesem Punkt setzen die bioethischen Kontroversen der Gegenwart an. Sollten Ärztinnen und Ärzte sich auf solche Handlungen einlassen, wären die Folgen kaum absehbar: Wenn sich Menschen nicht mehr darauf verlassen können, dass ärztliches Tun ausschließlich zum Schutz ihres Daseins durchgeführt wird, bricht die Vertrauensbasis zwischen Ärzteschaft und Gesellschaft. Die Folge wäre eine permanente Kontrolldiskussion, die weit über Fragen in Bezug auf unwillentlich durchgeführte, lebensverlängernde Maßnahmen hinausginge: Wie kann man sicher sein, dass der Suizidwunsch des Patienten nicht doch einer behandelbaren, vorübergehenden, seelischen Krise entspringt, die überwunden werden kann oder aber, die durch anderweitiges Handeln gelindert werden könnte? Wie können die jeweiligen Absichten des Patienten und des zum Suizid verhelfenden Arzt zweifelsfrei festgestellt werden? Welche Rolle spielen ökonomische Zwänge bei der Entscheidung?

Missbrauchsszenarien

Eine Besonderheit der deutschen Diskussion zum assistierten Suizid ist es, dass Erkenntnisse und Erfahrungen des Auslands bisher nur wenig einbezogen wurden und eine öffentliche Thematisierung lange Zeit weitgehend ausblieb. Die Öffentlichkeit beschäftigte sich vor allem mit der Frage nach der Relevanz des Patientenwillens bei entscheidungsunfähigen Patienten beziehungsweise der Bedeutung von Patientenverfügungen. Diese Zurückhaltung bezüglich einer öffentlichen Debatte zu Fragen des assistierten Suizids ist gerade im Kontext der historischen Erfahrung mit der verbrecherischen Tötung von psychisch Kranken und geistig Behinderten unter der Bezeichnung "Euthanasie" durch Ärzte im Nationalsozialismus nachvollziehbar: Solange mögliche Missbrauchsszenarien nur als "weitgehend ausgeschlossen" gelten, lastet auf dem assistierten Suizid die inakzeptable Möglichkeit einer Fremdbewertung verbliebener Lebensqualität. Es ist ein verbreitetes Missverständnis, dass ein Arzt für einen unheilbar Kranken nichts mehr tun könne. Die Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung der Bundesärztekammer machen deutlich: Ein kompletter Therapieabbruch, verstanden als vollständiger Rückzug der Ärzte vom Krankenbett, ist nicht mit dem ärztlichen Behandlungsauftrag vereinbar. Neben der Basisbetreuung geht es darum, den Sterbenden und seine Angehörigen nicht allein zu lassen. Die Bereitstellung eines todbringenden "Medikamentes" gehört nicht dazu. z