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VOR 55 JAHREN ... : Mindestens drei Direktmandate

07.03.2011
2023-08-30T12:16:38.7200Z
1 Min

15. März 1956: Wahlgesetz verschärft

"Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt." So will es das Grundgesetz. Doch wann ist man gewählt und zieht auch in den Bundestag ein? Das regelt schon seit der ersten Bundestagswahl 1949 das Bundeswahlgesetz. Und auch damals gab es bereits eine Sperrklausel: In mindestens einem Bundesland mussten die Parteien fünf Prozent der Stimmen erringen, um bei der Sitzverteilung des Parlaments berücksichtigt zu werden; alternativ genügte auch ein einziges Direktmandat. Hintergrund der Sperrklausel sind die Erfahrungen, die Deutschland bei seinem ersten Demokratieversuch machte: Ein zweites Vielparteiensystem wie zu Zeiten der Weimarer Republik sollte so verhindert werden.

Schon bei der Bundestagswahl 1953 wurde die Fünf-Prozent-Hürde auf das gesamte Wahlgebiet ausgedehnt. Eine weitere Verschärfung erfolgte drei Jahre später. Am 15. März 1956 verabschiedete der Bundestag nach heftigen Diskussionen ein neues Bundeswahlgesetz, das auch über die Alternativklausel den Einzug in den Bundestag erschwerte: Fortan wurden Bundestagsmandate an Parteien entsprechend ihres Zweitstimmenergebnisses nur dann vergeben, wenn sie mindestens drei Direktmandate gewannen. In seinen Grundzügen gilt das Bundeswahlgesetz von 1956 bis heute. Und eine weitere Neuerung brachte dieses Gesetz mit sich: Die Briefwahl wurde eingeführt, sodass jeder Wähler, ob krank oder verreist, seine Stimme abgeben kann. Ob diese Stimmabgabe dann auch tatsächlich geheim erfolgt, lässt sich jedoch nicht überprüfen.