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Schuldenbremsebleibt, wie sie ist

04.07.2011
2023-08-30T12:16:45.7200Z
2 Min

Haushalt

Der Artikel 115 Grundgesetz, in dem es um die Schuldenbremse geht, wird nicht geändert. Einen entsprechenden Gesetzentwurf der SPD-Fraktion (17/4666 (neu)), der dies vorsah, lehnte der Bundestag am Donnerstag auf Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses (17/6241) ab.

Mit der Einführung der Schuldenbremse im neuen Artikel 115 des Grundgesetzes und dem Ausführungsgesetz dazu habe der Gesetzgeber für diese notwendige Konsolidierung sowohl die strukturelle Defizitobergrenze mit 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) ab 2016 als auch den Abbaupfad ab 2011 bis dahin festgelegt, betonte die SPD in ihrer Initiative.

Die Beratungen zum Bundeshaushalt 2011 hätten jedoch offengelegt, dass der Bundesfinanzminister sich Ermessensspielräume bei der Festlegung des Abbaupfades zugebilligt habe, die den Verschuldungsspielraum für die Jahre bis 2016 um viele zig Milliarden Euro nach oben schraubten statt konsequent das Ziel des Abbaus der Neuverschuldung umzusetzen. Der Bundesfinanzminister habe bei dem weiteren Abbaupfad für die Jahre 2012 bis 2016 nicht den Ist-Wert für die Neuverschuldung 2010 von 44 Milliarden Euro als Ausgangswert zugrunde gelegt, sondern den im Sommer vorigen Jahres als damals voraussichtliches Ist angenommenen Wert von 65 Milliarden Euro. Allein diese "willkürliche hohe Festlegung" schiebe die Verschuldungsobergrenze des Bundes für die Jahre 2012 bis 2015 um 29 Milliarden Euro nach oben, schreiben die Abgeordneten. Damit handele der Bundesfinanzminister zwar nicht gegen das Gesetz selbst, aber "eindeutig" gegen Geist und Sinn der Schuldenbremse.

Die SPD regte deshalb in ihrem nunmehr abgelehnten Gesetzentwurf an, die tatsächlichen strukturellen Defizite des Jahres 2010 als Ausgangsbasis für den Konsolidierungspfad des Bundes von 2011 bis 2015 festzuschreiben sowie den Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung mit den Berechnungen gemäß der Artikel 115-Verordnungen zu beauftragen.