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VOR 55 JAHREN ... : Das Ende einer Partei

01.08.2011
2023-08-30T12:16:47.7200Z
1 Min

17. August 1956: Verbot der KPD

Laut Grundgesetz sind Parteien verfassungswidrig, wenn sie "nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden". Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 war die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) eine solche Partei. Ihre Entscheidung begründeten die Richter nach 51 Verhandlungstagen unter anderem damit, dass es erklärtes Ziel der KPD gewesen sei, eine "Diktatur des Proletariats" in der Bundesrepublik zu errichten. Außerdem habe ihre Wiedervereinigungspolitik, die einen gesamtdeutschen sozialistischen Staat nach Vorbild der DDR vorsah, dem Grundgesetz widersprochen.

Als die KPD nach dem Ende der Nazi-Diktatur neugegründet wurde, verschmolz sie in der Sowjetischen Besatzungszone auf Druck der Besatzungsmacht mit der SPD zur SED, die im Westen nicht zugelassen wurde. In ihrer politischen Linie unterschied sich die KPD aber nicht von der ostdeutschen Einheitspartei. In der Bundesrepublik nahm man sie daher als SED-Ableger wahr. 1951 beantragte die Bundesregierung das Verbot der KPD. Dass der Prozess von Kritik aus Ost-Berlin und Moskau begleitet wurde, verwundert nicht. Doch auch in Bonn gab es kritische Stimmen: Einige Politiker, wie der spätere Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen, Ernst Lemmer (CDU), hätten es lieber gesehen, wenn die Wähler das Ende der Partei, deren Zuspruch in der Wählerschaft ohnehin sank, besiegelt hätten - nicht die Verfassungsrichter.