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"Schärfstes Schwert der Opposition"

BUNDESTAG Untersuchungsausschüsse können von einer Minderheit durchgesetzt werden

16.07.2012
2023-08-30T12:17:34.7200Z
2 Min

"Ein Untersuchungsausschuss", sagte dereinst Ex-Außenminister Joschka Fischer (Grüne), "ist erstens ein Kampfinstrument, zweitens ein Kampfinstrument und drittens ein Kampfinstrument". Das mag für den einen Untersuchungsausschuss des Bundestages mehr gelten als für den anderen - eher weniger für den aktuellen NSU-Ausschuss, mit dem der Bundestag erstmals ein solches Gremium auf gemeinsamen Antrag aller Fraktionen hin eingesetzt hat. Gleichwohl gelten parlamentarische Untersuchungsausschüsse als das "schärfste Schwert der Opposition" - nicht zuletzt, weil sie von einer Minderheit im Parlament auch gegen den Willen der jeweiligen Regierungsmehrheit durchgesetzt werden können: "Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen", heißt es dazu im Grundgesetz-Artikel 44 Absatz 1. Nach Absatz 2 finden auf Beweiserhebungen "die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung"; laut Absatz 3 sind Gerichte und Verwaltungsbehörden "zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet".

39 U-Ausschüsse eingesetzt

Im Laufe seiner Geschichte hat der Bundestag 39 Untersuchungsausschüsse eingesetzt, oft zu politisch heiklen Themen wie Spionageaffären oder Parteispendenskandalen, die von der Öffentlichkeit mit entsprechend großer Aufmerksamkeit verfolgt wurden. Zudem konstituierte sich der Verteidigungsausschuss seit 1949 in insgesamt 14 Fällen als Untersuchungsausschuss - er kann sich als einziger Bundestagsausschuss selbst als Untersuchungsausschuss einsetzen. "Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen", schreibt die Verfassung dazu in Artikel 45 a vor.

Im Jahr 2001 ist das Untersuchungsausschussgesetz in Kraft getreten, in dem die Rechte des Gremiums festgeschrieben und ausgedehnt wurden. Danach kann sich der Ausschuss von einem Ermittlungsbeauftragten unterstützen lassen, Akteneinsicht verlangen und Zeugen vorladen sowie notfalls deren Erscheinen erzwingen. Bei einer Zeugnisverweigerung kann er ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro verhängen und Zeugen in Haft nehmen lassen.

Im Sommer 2009 gab das Bundesverfassungsgericht Klagen der damaligen Opposition aus FDP, Die Linke und Grünen gegen eingeschränkte Aussagegenehmigungen für Zeugen im "BND-Ausschuss" und verweigerter Aktenherausgabe statt. Die Bundesregierung habe damit das Informations- und Untersuchungsrecht des Bundestages aus Artikel 44 des Grundgesetzes verletzt, urteilten die Richter damals.