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Deutlicher Abstand

RECHT Bundestag beschließt Reform der Sicherungsverwahrung

12.11.2012
2023-08-30T12:17:41.7200Z
1 Min

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung von Straftätern, die ihre Haft bereits verbüßt haben, muss sich künftig deutlich vom Strafvollzug unterscheiden.

Der Bundestag hat einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung "zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung" (17/9874) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (17/11388) verabschiedet. Die Gesetzesinitiative wurde mit den Stimmen die Koalitionsfraktionen, gegen die Stimmen der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der sozialdemokratischen Fraktion angenommen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Mai vergangenen Jahres die geltenden Regelungen zur Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Sie stünden im Widerspruch zu den Anforderungen des sogenannten Abstandsgebots. Dieses besagt, dass die Sicherungsverwahrung "in deutlichem Abstand zum Strafvollzug so auszugestalten ist, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt".

Als Reaktion auf das Urteil enthält das neue Gesetz Leitlinien für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet, muss das Gericht während des Vollzugs der Freiheitsstrafe alle zwei Jahre feststellen, ob dem Gefangenen eine umfassende Betreuung zuteil geworden ist. Diese müsse "individuell und intensiv" sein, heißt es in dem Gesetz. Ziel sei es, die Gefährlichkeit des Gefangenen für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt werden könne.