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Gesetz regelt Zwang zur Behandlung

26.11.2012
2023-08-30T12:17:42.7200Z
2 Min

RECHT

Die Zwangsbehandlung psychisch erkrankter Menschen muss neu geregelt werden. Deshalb haben die Koalitionsfraktionen einen Gesetzentwurf "zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme" (17/11513) in den Bundestag eingebracht. Dieser stand in der vergangenen Woche auf der Tagesordnung. Union und FDP-Fraktion wollen "eine hinreichend bestimmte Regelung für die Einwilligung des Betreuers in eine Behandlung des Betreuten, die dieser ablehnt", schaffen.

Bis vor kurzem wurde die gesetzliche Regelung nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Paragraf 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gesehen. Demnach durften "Betroffene im Rahmen einer Unterbringung und unter engen Voraussetzungen auch gegen ihren natürlichen Willen behandelt werden", heißt es in der Vorlage. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen im Juni 2012 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Er entschied, dass es an einem Gesetz, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge, fehle. Seither sei "eine auf das Betreuungsrecht gestützte Behandlung von Betroffenen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer seelischen oder geistigen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können und denen ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht" nicht möglich, schreiben die Abgeordneten.

Eindeutige Rechtsgrundlage

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll nun eine hinreichend bestimmte Regelung für die Einwilligung des Betreuers in eine Behandlung des Betreuten, wenn dieser die ablehnt, geschaffen werden. In Anlehnung an das BGB müsse eine Zwangsbehandlung weiterhin "im Rahmen einer Unterbringung nach Paragraph 1906 Absatz 1 BGB erfolgen". Sowohl Unterbringung, als auch Zwangsmaßnahme bedürften der gerichtlichen Genehmigung. Zudem, halten die Verfasser der Vorlage fest, dürften ärztliche Zwangsmaßnahmen nur das letzte Mittel sein, da mit ihnen ein "erheblicher Grundrechtseingriff" verbunden sei. Sie sollten insbesondere in Situationen drohender erheblicher Selbstgefährdung infrage kommen. Die Gesetzesinitiative schaffe "keine neuen Eingriffsmöglichkeiten, sondern lediglich eine eindeutige Rechtsgrundlage, damit die bisher geübte und bewährte Praxis rechtssicher fortgeführt werden kann", erklärte Thomas Silberhorn (CSU). Zudem betonte er die Dringlichkeit des Anliegens.

Die SPD-Parlamentarierin Sonja Steffen argumentierte, die beiden Gerichtsurteile hätten "die Selbstbestimmungsrechte betreuter Personen völlig zu Recht erheblich gestärkt". Mit Verweis auf die UN-Behindertenkonvention erklärte Steffen, es sei wichtig, "dass die Betroffenen selbst vor dem Erlass des Gesetzes gehört werden." Daher begrüße sie, dass die Regelung nicht, wie ursprünglich vorgesehen, als "Omnibusgesetz" verabschiedet werde, sondern "den ganz normalen Gang des Gesetzgebungsverfahrens gehen wird."

Martina Bunge (Linke) hingegen betonte, es müsse eine Debatte mit Betroffenen, mit Fachverbänden und in der Öffentlichkeit geführt werden: "Wir dürfen auch nicht vergessen, dass Deutschland wegen der Geschichte der Psychiatrie in der NS-Zeit eine besondere Verantwortung trägt". Die Gesetzesinitiative "wird dem in keiner Weise gerecht." Abschließend wurde der Entwurf zur weiteren Beratung in die zuständigen Ausschüsse überwiesen.