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Neuerung zur Therapieunterbringung

17.12.2012
2023-08-30T12:17:43.7200Z
1 Min

STRAFRECHT

Das Therapieunterbringungsgesetz kann künftig auch in solchen Fällen angewendet werden, in denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung für haftentlassene Straftäter gescheitert ist. Das betrifft allerdings nur sehr wenige Fälle. In diesen war die Therapieunterbringung aufgrund des sogenannten Rückwirkungsverbots gescheitert, das der Europäischen Menschenrechtskonvention zufolge ohne Ausnahme zwingend angewendet werden musste.

Dabei handelt es sich ausschließlich um Fälle aus der Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011. Damals stellte das Gericht klar, dass die Sicherungsverwahrung trotz Vorliegens eines "Vertrauensschutzfalles" unter sehr engen Bedingungen dennoch hätte angeordnet werden können.

Daraufhin hatten die Koalitionsfraktionen eine Übergangsregelung erarbeitet. Diese soll für all diejenigen gelten, für die vor dem Urteil bereits in der ersten Instanz eine Sicherungsverwahrung angeordnet worden war. Einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (17/11726) hatten die Fraktionen von CDU/CSU und FDP anschließend in den Bundestag eingebracht.

In der vorvergangenen Sitzungswoche befasste sich schließlich das Plenum mit der Gesetzesinitiative. Der Empfehlung des Rechtsausschusses (17/11895) folgend, wurde sie mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der SPD-Fraktion gegen das Votum der Linksfraktion und bei Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen angenommen.