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Die Zeit läuft

BUNDESTAG Mit dem Wahltag 22. September stehen auch eine Reihe weiterer Termine für das Votum des Souveräns fest

18.02.2013
2023-08-30T12:23:53.7200Z
3 Min

Der nächste, also der 18. Deutsche Bundestag wird am 22. September gewählt. Dies hat Bundespräsident Joachim Gauck auf Empfehlung der Bundesregierung in der "Anordnung über die Bundestagswahl 2013" festgelegt. Damit werden die Bürger zum gleichen Datum an die Urnen gerufen wie bei der Wahl des 15. Bundestages am 22. September 2002. Auch die meisten anderen der bisher 17 Bundestagswahlen fanden in dieser Jahreszeit statt: Neun von ihnen fielen in einen September, drei weitere Wahltermine lagen im Oktober.

Zeitspanne vorgegeben

Die Zeitspanne, in der eine Bundestagswahl stattfinden muss, ist im Grundgesetz vorgegeben. Danach findet die Neuwahl "frühestens 46, spätestens 48 Monate nach Beginn der Wahlperiode" statt. Wird der Bundestag vorzeitig aufgelöst, muss die Neuwahl innerhalb von 60 Tagen stattfinden.

Da die laufende Wahlperiode am 27. Oktober 2009 mit der konstituierenden Sitzung des 17. Bundestages begonnen hat, wäre nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben der frühestmögliche Termin für die Neuwahl in diesem Jahr der 28. August - ein Mittwoch - gewesen und der späteste Termin Sonntag, der 27. Oktober. Weil aber der Wahltag laut Bundeswahlgesetz auf einen Sonn- oder Feiertag fallen muss, hätte die Wahl frühestens für den 1. September angesetzt werden können. Die Spanne verkürzt sich noch mehr, wenn man berücksichtigt, dass die Wahltermine grundsätzlich nicht in die Hauptferienzeit fallen sollen, in Baden-Württemberg aber in diesem Jahr bis zum 8. September und in Bayern bis zum 11. September Sommerferien sind.

Beschwerde möglich

Mit der jetzt erfolgten Festlegung auf den 22. September stehen auch eine Reihe weiterer Termine fest, die für die Wahl des 18. Bundestages eine Rolle spielen. So ist der 97. Tag vor der Wahl - diesmal der 17. Juni - der letzte Tag, an dem die sogenannten "nicht-etablierten" Parteien beim Bundeswahlleiter ihre Wahlbeteiligung anzeigen können. Dabei handelt es sich um Parteien, die im Bundestag oder einem Landtag "seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren".

Spätestens am 79. Tag vor der Wahl - dem 5. Juli 2013 - hat der Bundeswahlausschuss dann zu verkünden, welche Parteien als "etabliert" gelten und welche der "nicht-etablierten" Vereinigungen er für die Wahl als Partei anerkennt. Einer Vereinigung, die aufgrund einer ablehnenden Entscheidung keine Wahlvorschläge einreichen kann, bleiben dann vier Tage Zeit, um dagegen beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde einzulegen. Über diese Beschwerde müssen die Richter bis zum 25. Juli entscheiden.

Zehn Tage zuvor endet die Frist für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge beim Kreiswahlleiter und der Landeslisten beim Landeswahlleiter. Über ihre Zulassung entscheidet der Kreis- beziehungsweise Landeswahlausschuss am 26. Juli. Gegen eine Zurückweisung oder Zulassung der Vorschläge oder Listen kann innerhalb der nächsten drei Tage Beschwerde beim Landes- beziehungsweise Bundeswahlausschuss eingelegt werden, die darüber bis zum 1. August entscheiden müssen. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind spätestens am 5. August öffentlich bekannt zu machen.

Der 18. August ist der Stichtag für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, die dann bei der Meldebehörde gemeldet sind, der 1. September der letzte Tag für die Benachrichtigung der Wahlberechtigten über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis. Dann endet auch die Frist zur Stellung eines "Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte, die nur auf Antrag eingetragen werden", wie es im vom Bundeswahlleiter veröffentlichten Terminkalender heißt. Dies gilt etwa für Auslandsdeutsche.

Vom 2. bis 6. September kann das Wählerverzeichnis eingesehen und Einspruch wegen Unrichtigkeit erhoben werden; die Entscheidung über diese Einsprüche muss bis zum 12. September zugestellt werden. Gegen diese Entscheidung der Gemeindebehörde kann bis zum 14. September Beschwerde beim Kreiswahlleiter eingereicht werden, der darüber spätestens am 18. September entscheiden muss.

Von 8 bis 18 Uhr

Der 16. September schließlich ist der späteste Termin für die "Bekanntmachung der Gemeindebehörde über Beginn und Ende der Wahlzeit, Wahlbezirke, Wahlräume, Stimmzettel und Wahlverfahren". Und am 20. September endet um 18 Uhr die Frist für die Beantragung von Wahlscheinen - die allerdings in besonderen Fällen wie einer plötzlichen Erkrankung auch noch am Wahltag selbst bis 15 Uhr erfolgen kann.

Dann endlich hat der Wähler das Wort, von 8 Uhr bis 18 Uhr; spätestens um 18 Uhr müssen auch die Wahlbriefe bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Anschließend heißt es für die Wahlhelfer Stimmen zählen, während die Nation gespannt auf das Ergebnis dieser 18. Bundestagswahl wartet.