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Schutzzonen für das Wild

04.03.2013
2023-09-22T15:22:45.7200Z
1 Min

landwirtschaft

Gegen das Votum der Grünen hat der Bundestag am Donnerstag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften (17/12046, 17/12302) auf Empfehlung des Landwirtschaftsausschusses (17/12529) beschlossen. Damit können Grundeigentümer, die einer Jagdgenossenschaft angehören und die Bejagung ihrer Flächen aus ethischen Gründen ablehnen, auf Antrag aus der Jagdgenossenschaft ausscheiden. Das Gesetz enthält flankierende Regelungen zur Haftung des ausscheidenden Grundeigentümers für Wildschäden, zur Wildfolge und zum jagdlichen Aneignungsrecht. Geändert wurde auch die Strafvorschrift zur Jagdwilderei (Paragraf 292 des Strafgesetzbuches) als Folge der neu geschaffenen Befriedung aus ethischen Gründen. Betritt ein Jäger aus ethischen Gründen befriedete Grundflächen, die nicht unbedingt als solche erkennbar sind, macht er sich dadurch nicht strafbar.

Mit dem Gesetzentwurf reagierte die Bundesregierung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26. Juni 2012 zur "Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften". Der EGMR hatte festgestellt, dass die Zwangsmitgliedschaft für Grundeigentümer von land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen, die die Jagd ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung ist

Zuvor hatten sich in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Sachverständigen mehrheitlich für eine bundeseinheitliche Regelung ausgesprochen, die mit dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung gelungen sei. Allerdings wurde von Waldeigentümern auch die Vermutung geäußert, dass es zu mehr Wildschäden kommen könne.