Piwik Webtracking Image

Kurz notiert

28.10.2013
2023-08-30T12:24:06.7200Z
3 Min

Einberufung des Bundestags

Der Bundestagspräsident muss gemäß Artikel 39 Absatz 3 Grundgesetz das Parlament zu einer Sitzung einberufen, wenn dies mindestens ein Drittel aller Abgeordneten verlangt. Gedacht ist diese Regelung zum Beispiel für den Fall, wenn außerhalb der regulären Sitzungswochen des Bundestages dringende Fragen debattiert oder entschieden werden müssen.

Untersuchungsausschuss

Sie werden gerne als das "schärfste Schwert der Opposition" bezeichnet. Unabhängig von anderen Staatsorganen können Untersuchungsausschüsse beispielsweise mögliche Missstände in Regierung und Verwaltung oder vermutetes Fehlverhalten von Politikern überprüfen. Sie können Zeugen und Sachverständige vernehmen und Einsicht in Regierungsakten erzwingen. Die Ergebnisse werden in einem Abschlussbericht veröffentlicht und im Plenum debattiert. Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist gemäß Artikel 44 und Artikel 45a Grundgesetz verpflichtend, wenn dies ein Viertel aller Bundestagsabgeordneten fordert.

Abstrakte Normenkontrolle

Bei Zweifeln, ob ein Gesetz in Form und Inhalt verfassungsgemäß ist, können Bundestagsabgeordnete den Gang nach Karlsruhe antreten. Eine solche abstrakte Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht ist jedoch gemäß Artikel 93 Absatz 1 Ziffer 2 Grundgesetz nur mit mindestens einem Viertel aller Abgeordneten möglich.

Subsidiaritätsklage

Der Bundestag kann vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg klagen, wenn er das Prinzip der Subsidiarität in der Gesetzgebung der Europäischen Union verletzt sieht. Eine solche Subsidiaritätsklage erfordert laut Artikel 23 Absatz 1a Grundgesetz mindestens ein Viertel aller Bundestagsabgeordneten.

Enquete-Kommissionen

Sie dienen zwar nicht direkt der Kontrolle der Regierung, mit ihrer Hilfe können aber Themen auf der politischen Agenda verankert werden. Die Einsetzung einer Enquete-Kommission, der neben den Abgeordneten auch externe Sachverständige angehören, ist in Paragraf 56 der Geschäftsordnung des Bundestags geregelt. Mindestens ein Viertel aller Abgeordneten muss dafür votieren. Die Ergebnisse einer Enquete-Kommission werden in einem Abschlussbericht veröffentlicht und im Plenum beraten.

Öffentliche Anhörung

Die Fachausschüsse des Bundestags können externe Experten aus der Praxis oder der Wissenschaft zu einer öffentlichen Anhörung einladen, um sie zu Gesetzesvorlagen zu befragen. Geprüft werden kann dabei beispielsweise, ob das Gesetz zur Lösung eines Problems geeignet oder verfassungsgemäß ist. Gemäß Paragraf 70 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundestages müssen mindestens ein Viertel der Ausschussmitglieder eine Anhörung beantragen.

Misstrauensantrag

Der Bundestag kann dem Bundeskanzler nach Artikel 67 Grundgesetz mit absoluter Mehrheit das Misstrauen aussprechen und einen neuen Kanzler wählen. Der Antrag für ein solches konstruktives Misstrauensvotum muss nach Paragraf 97 der Geschäftsordnung des Bundestags von mindestens einem Viertel aller Abgeordneten eingebracht werden. Gleiches gilt für den Antrag auf Wahl eines neuen Bundeskanzlers, wenn eine Vertrauensfrage des Kanzlers nach Artikel 68 Grundgesetz gescheitert ist.

Rechte der Fraktionen

Verschiedene parlamentarische Rechte können nur von Fraktionen oder einer Gruppe von Abgeordneten in Fraktionsstärke (ein Fünftel aller Abgeordneten) ausgeübt werden. Dazu gehört unter anderem das Recht, Gesetzentwürfe und Anträge einzubringen, Kleine und Große Anfragen zu stellen, Befragungen der Regierung, Aktuelle Stunden sowie die Anwesenheit eines Ministers zu verlangen. In der Vergangenheit sind diese Rechte oder Teile aber auch sogenannten Gruppen mit weniger als einem Fünftel aller Abgeordneten zugestanden worden.