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Mehr Rechte für Asylsuchende

FLÜCHTLINGSPOLITIK Europäischer Gerichtshof justiert Zuständigkeit der EU-Länder neu

18.11.2013
2023-09-21T11:18:51.7200Z
2 Min

Asylbewerber können unter Umständen auch in anderen EU-Ländern einen Antrag stellen als in dem, wo sie erstmals den Boden der Europäischen Union betreten haben. Droht ihnen dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, dann dürfen sie sich an ein anderes EU-Land - beispielsweise Deutschland - wenden. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) vergangene Woche entschieden. Mit dieser Entscheidung lockerten die Luxemburger Richter die bisher strikten Asylvorgaben: Nach der sogenannten Dublin-II-Verordnung von 2003 ist in den meisten Fällen ausschließlich das EU-Land für einen Asylantrag zuständig, in das der Schutzsuchende zuerst eingereist ist.

Falsche Papiere

Im konkreten Fall ging es um einen Iraner, der mit gefälschten Papieren von Teheran nach Griechenland und dann weiter nach Deutschland gereist war. Erst dort stellte er einen Antrag auf Asyl. Dieser wurde aber abgelehnt, der Iraner sollte nach Griechenland überstellt werden. Er klagte dagegen, weil Asylbewerber in Griechenland unmenschlich und erniedrigend behandelt würden. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gab ihm Recht. Der Grund: Deutschland sei in Anbetracht der Bedingungen für Asylbewerber in Griechenland verpflichtet gewesen, sich seiner anzunehmen. Der Iraner erhielt den Flüchtlingsstatus.

Der mit einer Berufung gegen dieses Urteil befasste Hessische Verwaltungsgerichtshof bat die europäischen Richter um eine Erläuterung der Rechte von Asylbewerbern. In ihrem Urteil konkretisierten die Richter: Zwar dürfe das Land, in das der Schutzsuchende weitergereist sei, diesen nicht zurückschicken, wenn ihm im ersten Land ein unmenschliches Asylverfahren drohe. Es sei aber nicht automatisch dazu verpflichtet, den Antrag selbst zu prüfen, sondern könne stattdessen auch einen anderen EU-Mitgliedsstaat ermitteln, der für die Prüfung des Antrags zuständig sei.

Die Richter betonten, dass dies möglichst schnell geschehen solle: Der Asylsuchende dürfe sich nicht länger als unbedingt nötig in einer Lage befinden, in der seine Grundrechte verletzt würden. Notfalls müsse das Land, das seine Weiterschiebung prüfe, den Antrag doch selbst bearbeiten, um die Lage des Betroffenen nicht zu verschlimmern.

Deutschland sei verpflichtet, einen Asylbewerber nicht an den eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat zu überstellen, wenn die "systemischen Mängel" des dortigen Asylverfahrens eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vermuten ließen. Das ist - zumindest im Falle Griechenlands - auch Praxis: Seit Anfang 2011 werden dorthin keine Asylsuchende überführt.

Verfolgte Homosexuelle

Erst Anfang November hatten die Luxemburger Richter die Rechte Asylsuchender in einem anderen Punkt gestärkt: Verfolgte Homosexuelle können nach dem Urteil der Richter in der EU ein Recht auf Asyl haben. Riskieren offen lebende Homosexuelle in ihren Heimatländern eine Strafe, stellten sie eine soziale Gruppe im Sinne des Asylrechts dar, erklärten die Richter. Es könne nicht erwartet werden, dass Schwule und Lesben ihre sexuelle Ausrichtung geheim hielten. Im konkreten Fall hatten drei Männer aus Sierra Leone, Uganda und dem Senegal in den Niederlanden um eine Anerkennung als Flüchtlinge gestritten. In ihren Heimatländern steht Homosexualität unter schwerer Strafe.