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Kurz notiert

30.06.2014
2023-08-30T12:26:16.7200Z
2 Min

Bundeshaushaltsplan

Der Haushaltsplan wird gemäß Artikel 110 des Grundgesetzes als Anlage zum Bundeshaushaltsgesetz jährlich oder zweijährlich (Doppelhaushalt) vom Deutschen Bundestag beschlossen. Obwohl der Haushaltsplan nur eine Prognose ist, dient er als wichtiges Mittel zur Feststellung des voraussichtlichen Finanzbedarfs des Bundes. Aufgrund des Prognosecharakters kommt es deswegen auch immer wieder zu sogenannten Haushaltslöchern. In dem Fall müssen geringere Steuerseinnahmen oder nicht vorhergesehene Ausgaben durch zusätzliche Neuverschuldung oder Einsparungen ausgeglichen werden.

Haushaltssperre

Es ist zwischen Ausgabensperren und Sperrvermerken zu unterscheiden. Die Ausgabensperre zielt darauf, durch Einschränkungen ohne Eingriffe in das Haushaltsgesetz einer verschlechterten Einnahmesituation so weit wie möglich Rechnung zu tragen. Sie erstreckt sich nicht auf die gesetzlichen und vertraglichen Ausgabeverpflichtungen und ist zeitlich auf den laufenden Haushalt beschränkt. Der Bundesminister der Finanzen kann eine Ausgabensperre verhängen, ohne dass das Parlament zustimmt. In der Regel wird der Gesetzgeber nachträglich unterrichtet. Mit einem Sperrvermerk knüpft der Haushaltsgesetzgeber Ausgaben in der Regel an Auflagen oder Bedingungen, um seinen Zielvorstellungen Nachdruck zu verleihen.

Investitionen

Der Bund kann Investitionen tätigen. Das sind Ausgaben für Baumaßnahmen, soweit sie nicht militärische Anlagen betreffen, für den Erwerb von beweglichen Sachen und Grundstücken sowie von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, zur Aufnahme von Darlehen und für die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen. Investitionen sind öffentliche Ausgaben, durch die Produktionsmittel der Volkswirtschaft erhalten oder verbessert werden. Nach der Verfassung darf der Bund nicht mehr Kredite aufnehmen, als die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen darstellen. Ausnahmen sind nur zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zulässig.

Nettoneuverschuldung

Die Nettoneuverschuldung oder Nettokreditaufnahme ist die zentrale Kennziffer bei Aufstellung und Vollzug des Haushalts. Sie entspricht dem Betrag, der zur Finanzierung des jeweiligen Haushaltssaldos am Kapitalmarkt aufzunehmen ist. Mit steigenden Schulden erhöhen sich auch die Zinsausgaben, was die Spielräume für die Haushalts- und Finanzpolitik einengt. Deshalb wird versucht, die Nettokreditaufnahme möglichst gering zu halten.

Verpflichtungsermächtigung

Vorgriffe auf künftige Haushalte, durch die schon im Voraus entschieden wird, dass künftig Zahlungen erfolgen, heißen Verpflichtungsermächtigungen. Sie sind das Haushaltsinstrument zur Finanzierung langfristiger Beschaffungsvorhaben.