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Gleichstellung : Disput über die Öffnung der Ehe

05.10.2015
2023-08-30T12:28:10.7200Z
2 Min

Das zwischen CDU/CSU und SPD umstrittene Thema "Ehe für alle" hat vergangene Woche den Rechtsausschuss beschäftigt. In einer Anhörung ging es vor allem um die Frage, wie eine Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare rechtstechnisch umgesetzt werden könnte. Reicht eine einfachgesetzliche Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch, wie es Gesetzentwurf und Antrag der Fraktion Die Linke (18/8, 18/5205) sowie ein Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/5098) vorsehen? Oder muss im Grundgesetz der Artikel 6, der den besonderen Schutz von Ehe und Familie garantiert, geändert werden? Eine Frage, die auch entscheidend ist für das Verfahren: Für die erste Variante bräuchte es eine einfache Mehrheit im Bundestag, für eine Verfassungsänderung je eine Zweidrittel-Mehrheit im Bundestag und Bundesrat.

Für Jörg Benedict, Rechtswissenschaftler von der Universität Rostock, ist die Änderung des Grundgesetzes ein Muss. Der Ehe-Begriff des Grundgesetzes basiere konstitutiv unter anderem auf einem "Heterosexualitäts-Prinzip". Der von Befürwortern der Ehe-Öffnung angeführte gesellschaftliche Wandel sei keine Rechtsquelle und führe daher nicht von sich aus zu einem Verfassungswandel, sagte Benedict während der Anhörung.

Dem widersprach Frauke Brosius-Gersdorf, Rechtswissenschaftlerin von der Leibniz Universität Hannover. Einer einfachgesetzlichen Öffnung der Ehe stehe die Verfassung "eindeutig" nicht entgegen. Das historische Ehe-Verständnis sei praktisch "irrelevant". Die Verfassungsväter und -mütter hätten einen "begrenzten Vorstellungshorizont" gehabt, die Anerkennung von gleichgeschlechtlichen Paaren sei gar nicht Thema gewesen, Homosexualität sei damals noch strafbar gewesen, so Brosius-Gersdorf.

Der in der vorvergangenen Woche in Erster Lesung beratene Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/5901) war weniger Gegenstand der Diskussionen. Er sieht überwiegend redaktionelle Änderungen hinsichtlich der Gleichstellung von Lebenspartnerschaften und Ehe im Zivil- und Verfahrensrecht sowie dem sonstigen öffentlichen Recht vor. Manfred Bruns vom Lesben- und Schwulenverband in Deutschland kritisierte, dass nicht sämtliche Vorschriften, in denen noch diskriminiert werde, bereinigt würden. scr