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Wirtschaft : Kritik an Vorstoß zu WLAN

21.12.2015
2023-08-30T12:28:15.7200Z
2 Min

Eine Internet-Verbindung über Funk gilt heute als unverzichtbar. In Nachbarländern ist es selbstverständlich, beim Besuch im Café oder im Bahnhof das Handy über WLAN (Wireless Local Area Network, übersetzt: drahtloses lokales Netzwerk) mit dem Internet mit einem Klick zu verbinden. Nur in Deutschland ist das meistens nicht möglich. WLAN-Betreiber müssen Abmahnungen befürchten, falls ihre Nutzer beim Herunterladen von Daten Urheberrechtsverletzungen begehen. Folge: Frei verfügbares WLAN ist hierzulande selten, meistens schützen sich Betreiber mit Passwörtern. Um die Verhältnisse zu verbessern, hat die Bundesregierung den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (18/6745) vorgelegt. Damit soll klargestellt werden, dass WLAN-Betreiber Zugangsanbieter im Sinne von Paragraf 8 des Telemediengesetzes sind. Diese Anbieter sind für den Inhalt übermittelter fremder Informationen nicht verantwortlich. "Daneben wird der bereits von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz kodifiziert, dass WLAN-Anschlussinhaber nicht als Störer haften, wenn sie zumutbare Pflichten erfüllt haben, um Rechtsverletzungen zu verhindern", schreibt die Bundesregierung in der Begründung. Diese zumutbaren Pflichten sind nach dem Gesetzentwurf insbesondere dann erfüllt, "wenn der Diensteanbieter 1. angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose Netzwerk ergriffen hat und 2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen". Die im Gesetz genannten Vorgaben seien von den WLAN-Betreibern in der Regel erfüllbar, teilt die Regierung mit.

»Unpraktikabel« In einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie in der vergangenen Woche wurde der Entwurf von den meisten Sachverständigen als unbrauchbar kritisiert. Professor Gerald Spindler (Universität Göttingen) begrüßte zwar, dass der Gesetzgeber nun die unselige Unterscheidung zwischen privaten und kommerziellen Diensteanbietern aufgebe, bezweifelte jedoch, ob mit den Regelungen das Ziel der Rechtssicherheit erreicht werden könne und ob gegenüber dem jetzigen Rechtszustand ein Mehrwert zu erwarten sei. Der Entwurf sei außerdem europarechtswidrig. Die geforderten Sicherungsmaßnahmen des Netzwerks gegen ungehinderte Zugriffe seien schwammig formuliert.

Auch Rechtsanwalt Niko Härting bezeichnete den vorgesehenen Passwortschutz für WLAN-Zugänge als unpraktikabel. Er teile die Bundesrats-Kritik. "Nur durch eine vorbehaltlose Abschaffung jedweder Störerhaftung des Betreibers wird man das erklärte Ziel erreichen, die WLAN-Abdeckung des öffentlichen Raums nachhaltig zu fördern." Diese Ansicht vertrat auch Ulf Buermeyer, Richter am Landgericht Berlin. Er bezeichnete die Störerhaftung als "deutschen Sonderweg, der die Nutzung des Internets unterwegs behindert". Dabei hätten Internetzugänge über WLAN große Bedeutung für Wirtschaft und Tourismus. Der Entwurf werde die Verbreitung des WLANs nicht fördern. Rechtsanwalt Dieter Frey erklärte, der Gesetzentwurf lasse die erforderliche Sorgfalt bei der Auseinandersetzung mit den verschiedenen Formen des Host-Providings nicht erkennen. Er sah auch einen Verstoß gegen europäisches Recht und sagte angesichts der Einführung von mehreren unbestimmten Rechtsbegriffen "erhebliche Rechtsunsicherheit" voraus.