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Recht : Schärfere Regeln gegen Stalking

19.12.2016
2023-08-30T12:30:12.7200Z
2 Min

Noch hat, wer einem anderen Menschen mit hartnäckigen Nachstellungen und Belästigungen das Leben zur Hölle gemacht, nur selten mit einer Strafverfolgung und noch seltener mit einer Verurteilung zu rechnen. Denn nur wenn das Stalking "schwerwiegende" Folgen für die Lebensgestaltung des Opfers hat, es zum Beispiel wegzieht oder die Arbeitsstelle aufgibt, wird nach geltendem Recht eine Straftat gesehen. Doch nun wird es für Stalker enger. Künftig reicht es, wenn eine Tat "geeignet ist", zu solchen Folgen für das Opfer zu führen. Juristisch gesprochen: Aus einem Erfolgsdelikt wird ein Eignungsdelikt. So will es der vergangene Woche vom Bundestag verabschiedete Gesetzentwurf der Bundesregierung "zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen" (18/9946). Künftig soll es auch nicht mehr möglich sein, dass die Staatsanwaltschaft ein Stalkingopfer auf die Möglichkeit einer Privatklage verweist unter anderem mit der Folge, dass dieses zunächst selbst für Anwalts- und Verfahrenskosten aufkommen muss. Denn der Stalking-Paragraf 238 des Strafgesetzbuches wird aus dem Katalog der Privatklagedelikte in der Strafprozessordnung gestrichen.

Einen Passus wollte die Bundesregierung eigentlich aus dem Strafgesetzbuch streichen, doch fügte der Bundestag ihn in der letztlich beschlossenen Ausschussfassung (18/10654) wieder ein: die sogenannte Generalklausel. Nach einer Aufzählung typischer Stalking-Handlungen, die als strafbar gelten, hat diese besagt, dass auch "vergleichbare Handlungen" unter Strafe stehen. Diese Klausel war als zu unbestimmt kritisiert worden, aber nach einer Expertenanhörung im Rechtsausschuss setzte sich die Auffassung durch, dass der "Kreativität" von Stalkern beim Schikanieren ihrer Opfers nur damit beizukommen ist.

Schutzlücke geschlossen Eine weitere Neuerung, die mit diesem Gesetz eingeführt wird, betrifft nicht direkt Fälle von Stalking. Vielmehr geht es hier um Gewaltschutzverfahren, in denen vor allem Opfer häuslicher Gewalt durch Kontakt- oder Näherungsverbote geschützt werden sollen. Sind solche Verbote vom Gericht angeordnet und der Täter verstößt dagegen, macht er sich strafbar. Ist eine solche Auflage aber Bestandteil eines Vergleichs, ist ein Verstoß bisher keine Straftat. Diese "Schutzlücke", wie die Bundesregierung sie nennt, wird nun geschlossen. Denn künftig kann man solche Vergleiche gerichtlich bestätigen lassen. Ein Verstoß dagegen ist dann genauso strafbar wie der Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung.

Kathrin Rösel (CDU) begründete den Umstieg auf ein Eignungsdelikt mit dem "unhaltbaren Zustand", dass das geltende Recht "bewirkt, was dem Täter nicht gelungen ist: nämlich den Willen des Opfers zu beugen". Dirk Wiese (SPD) lobte, dass mit der Reform ein bisher "recht stumpfes Schwert der Justiz" geschärft werde. Dagegen bleibt nach Ansicht von Jörn Wunderlich (Linke) die Frage, wie die "Geeignetheit" der Tat zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung festgestellt werden soll. Katja Keul (Grüne) spottete über die neue Strafbarkeit einer "vergleichbaren Handlung", die "geeignet ist", die Lebensgestaltung des Opfers zu beeinträchtigen: "Noch unbestimmter ging es wohl nicht." Diese Unbestimmtheit, da war sich die Opposition einig, sei rechtsstaatlich bedenklich. Weshalb Grüne und Linke gegen den Gesetzentwurf stimmten.