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Atomkraft : Entsorgungskonsens durch Gesetz und Vertrag

Beteiligung des Bundestags im Fonds ist sichergestellt. Vertrag mit Energieversorgern vorgesehen

19.12.2016
2023-08-30T12:30:12.7200Z
2 Min

Betreiber von Kernkraftwerken bleiben für den Rückbau ihrer Anlagen zuständig, werden aber gegen Einzahlung in einen Fonds von der Pflicht zur Zwischen- und Endlagerung befreit. Dies sieht der vom Bundestag in namentlicher Abstimmung mit 516 gegen 58 Stimmen bei sechs Enthaltungen am Donnerstag angenommene Gesetzentwurf zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung (18/10469, 18/10671, 18/10672) vor.

Berichtspflicht Durch vom Wirtschaftsausschuss des Bundestages vorgenommene Ergänzungen wurden die Mitwirkungsrechte des Bundestages gestärkt. So müssen jetzt auch Mitglieder des Parlaments dem Kuratorium des Fonds angehören, das zunächst nur aus Vertretern der Bundesregierung bestehen sollte. Außerdem muss die Regierung über den Fonds jährlich dem Bundestag berichten. Der erste Bericht muss Ende 2018 erstellt werden.

Der beschlossene Gesetzentwurf sieht weiter vor, dass die Kraftwerksbetreiber für die gesamte Abwicklung und Finanzierung der Bereiche Stilllegung, Rückbau und fachgerechte Verpackung der radioaktiven Abfälle zuständig bleiben. "Für die Durchführung und Finanzierung der Zwischen- und Endlagerung wird hingegen künftig der Bund in der Verantwortung stehen", heißt es in dem Entwurf. Die finanziellen Lasten der Zwischen- und Endlagerung müssen die Betreiber übernahmen. Dazu sind von ihnen 17,389 Milliarden Euro in einen Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung einzuzahlen. Entrichten die Betreiber noch zusätzlich einen Risikoaufschlag in Höhe von 35,47 Prozent, können sie ihre Verpflichtung zum Nachschuss weiterer Beträge an den Fonds beenden. Bis zum 1. Juli 2017 müssen die Konzerne ihren Grundbetrag in den Fonds eingezahlt haben. Von der Einzahlung können Entsorgungskosten, die im ersten Halbjahr 2017 entstehen, abgezogen werden.

Außerdem wird die Betreiberhaftung neu geregelt. Unternehmen müssen auch für Tochtergesellschaften die Nachhaftung übernehmen. Die Nachhaftung diene "dem Schutz von Staat und Gesellschaft vor den erheblichen finanziellen Risiken, die eine Zahlungsunfähigkeit der verantwortlichen Betreibergesellschaft mit sich brächte", heißt es weiter.

Das Gesetz eröffnet auch die Möglichkeit zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit den Energieversorgungskonzernen zur Erreichung des angestrebten Entsorgungskonsenses. In dem Vertrag könne die Rücknahme aller Konzernklagen gegen die Regierung vorgesehen werden. Außerdem könnten in dem Vertrag "weitere mit der Entsorgung verbundene Fragen" geklärt werden.