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RECHT : Marktmacht kontra Kreativität

Anhörung über Umsetzung der neuen EU-Richtlinie zur Urheberrechtsvergütung

22.02.2016
2023-08-30T12:29:56.7200Z
2 Min

Wer etwas besitzt, kann Geld verlangen, wenn andere es nutzen wollen. Das gilt auch für das Lied, Bild oder Gedicht, das jemand mit viel Kreativität geschaffen hat. Für die Urheber ist es allerdings schwer, von jedem, der ihr geistiges Eigentum sendet, druckt oder online stellt, angemessene Vergütungen einzutreiben. Dies übernehmen Verwertungsgesellschaften. Da mit den digitalen Medien immer mehr Urheberrechte grenzübergreifend genutzt werden, will die Europäische Union das Recht der Verwertungsgesellschaften in ihren Mitgliedsländern harmonisieren. Ein Gesetzentwurf (18/7223), mit dem die Bundesregierung die entsprechende EU-Richtlinie in nationales Recht übertragen will, war vergangene Woche Gegenstand einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses.

Gebühren auf Geräte In der Anhörung trat vor allem der Interessenskonflikt zwischen Verwertungsgesellschaften und der Geräteindustrie zutage. Da es unmöglich ist, von jedem, der privat eine Datei speichert oder einen Artikel fotokopiert, eine Urheberrechtsvergütung einzutreiben, müssen beim Verkauf der dafür benötigten Geräte Gebühren an die Verwertungsgesellschaften abgeführt werden. Diese verteilen sie an die Urheber weiter. Weil es aber oft Schwierigkeiten gibt, diese Vergütung einzutreiben, sieht der Gesetzentwurf eine Sicherheitsleistung vor, die von den Herstellern zu hinterlegen ist.

Rechtsanwalt Stefan Laun als Vertreter der Geräteindustrie griff diese Regelung scharf an. Sie sei systemfremd und zudem zu unbestimmt. Im Übrigen sei der Forderungsausfall "die absolute Ausnahme" und keinesfalls die Regel. Immerhin hätten sich die Einnahmen der Verwertungsgesellschaften aus den betroffenen Produkten innerhalb weniger Jahre auf über 300 Millionen Euro verdoppelt.

Dagegen sind aus Sicht der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), die neun Verwertungsgesellschaften gegenüber der Geräteindustrie vertritt, die "vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich geeignet". ZPÜ-Gesellschaftervertreter Jürgen Becker appellierte an den Gesetzgeber, die Verwertungsgesellschaften und damit die Rechteinhaber gegenüber der "Verhandlungsmacht der teils multinationalen Rechtenutzer" zu stärken.

Der Berliner Rechtsanwalt Oliver Poche, dessen Kanzlei nach eigenen Angaben sowohl Urheber als auch Online-Unternehmen vertritt, wies jedoch auf die Lage insbesondere von Start-Up-Firmen hin. Die verlangte Hinterlegung einer Sicherheitsleistung könne für sie zu einer "Markteintrittshürde" werden.

EuGH-Urteil Eine große Rolle spielte ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. November 2015, demzufolge die Zahlung von Urheberrechtsvergütungen an Verleger nicht vom europäischen Recht gedeckt ist. Dieses Urteil hatte bereits den Bundesrat veranlasst, in seiner Stellungnahme (18/7453) zu dem Gesetzentwurf die Regierung aufzufordern, sich für eine europäische Festschreibung dieses Verlegerrechts einzusetzen. Robert Staats, Geschäftsführer der Verwertungsgesellschaft Wort, wandte ein, dass eine europarechtliche Klärung lange dauere. Die EuGH-Entscheidung lasse auch eine Festschreibung der Verleger-Ansprüche im nationalen Recht zu. Er forderte die Abgeordneten auf, dies zu tun.

Kritisch wurde eine Regelung bewertet, nach der neben der persönlichen Anwesenheit von Urhebern in der Mitgliederversammlung einer Verwertungsgesellschaft auch die elektronische Abstimmung ermöglicht werden soll. Die Abstimmungssysteme seien derzeit noch zu anfällig für Fehler oder Manipulationen, sagte Tobias Holzmüller, Chefjustitiar der Verwertungsgesellschaft GEMA, ein.