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recht : Fahrverbot für Kriminelle

Experten loben Gesetzentwurf zur Strafergänzung. Bis zu sechs Monate Führerscheinentzug

27.03.2017
2023-08-30T12:32:18.7200Z
3 Min

Für manchen Kleinkriminellen dürfte die Vorstellung vom Fahrverbot schlimmer sein als die drohende Bewährungsstrafe. Vor allem jungen Männern ist es oft wichtig, mit dem Motorrad die Kumpels zu beeindrucken oder mit dem Auto die Freundin zur Disko zu fahren. Nach dem Willen der Bundesregierung und der Koalitionsfraktionen soll das Fahrverbot als Strafergänzung bald Wirklichkeit werden. Der Entwurf sieht Fahrverbote von bis zu sechs Monaten als mögliche Nebenstrafe vor, zusätzlich zu Geld- oder Haftstrafen und ganz unabhängig davon, ob das Vergehen mit dem Straßenverkehr zu tun hat.

Breite Zustimmung Der Gesetzentwurf (18/11272) der Bundesregierung zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze, in dem das Fahrverbot enthalten ist, traf vergangene Woche in einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses bei den Experten ganz überwiegend auf Zustimmung. Mehrere Sachverständige begrüßten die Möglichkeit, bei einer Vielzahl von Delikten kurze Haftstrafen zu vermeiden, indem die Richter stattdessen eine Bewährungsstrafe verbunden mit einem Fahrverbot verhängen. Allerdings empfahl der Straf- und Strafprozessrechtler Thomas A. Bode von der Europa-Universität Frankfurt (Oder), die Vorlage aus Verfassungsgründen zu ergänzen. Wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes solle der Gesetzgeber ausdrücklich das Ziel angeben, kurze Freiheitsstrafen zu vermeiden beziehungsweise Geldstrafen zu reduzieren. Für Erik Ohlenschlager, Leitender Oberstaatsanwalt in Bamberg, ermöglicht die Zulassung von Fahrverboten, "Sanktionsmittel passgenauer zu verhängen". Gerade im Jugendstrafrecht seien sie zudem ein "sehr wirksames erzieherisches Mittel". Allerdings sollten objektive Kriterien, wann das Fahrverbot in Frage komme, ins Gesetz geschrieben werden. Sonst könnte es Probleme bei der Anwendung des Gesetzes geben.

Dagegen bezeichnete der Bremer Strafverteidiger Reinhold Schlothauer als Vertreter der Bundesrechtsanwaltskammer das Fahrverbot als "untaugliches Mittel". Da es kaum zu kontrollieren sei, werde der Grundsatz der Gleichmäßigkeit des Strafens verletzt, wenn ein Straftäter diese Sanktion bekomme und eine anderer für daselbe Delikt eine andere. Auch seien Menschen unterschiedlich stark auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen. Eine Ungleichbehandlung erführen überdies auch Angeklagte ohne Fahrerlaubnis.

Dem widersprach der Münchener Rechtswissenschaftler Heinz Schöch. Bei Tätern ohne Fahrerlaubnis kämen andere Ersatzmaßnahmen wie gemeinnützige Arbeit in Betracht. Da bei der Strafzumessung ohnehin immer differenziert werden müsse, verstoße dies nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Auch das Bestimmtheitsgebot bleibe gewahrt, da Mindest- und Höchststrafe klar bestimmt seien. Der Bonner Kriminologe Torsten Verrell fragte, warum die gegen das neue Fahrverbot geltend gemachten Einwände nicht schon gegen das bestehende Fahrverbot erhoben würden. Mit der Novelle würden "unstreitige Lücken des bestehenden Strafenkatalogs geschlossen". Die Neuregelung werde "erhebliche individualabschreckende und generalpräventive Wirkung" entfalten.

Streit um Blutproben Zwei Sachverständige konzentrierten sich auf einen anderen Aspekt. Danach sollen Blutproben statt von einem Richter vom Staatsanwalt angeordnet werden können. Für den Münchener Oberstaatsanwalt Wolfgang Beckstein erschließt sich der Sinn dieser Änderung nicht. Die Argumente, die gegen den Richtervorbehalt sprächen, könnten auch gegen die staatsanwaltschaftliche Anordnung geltend gemacht werden. In der Regel gebe es zwischen 22.00 und 6.00 Uhr keinen richterlichen Bereitschaftsdienst. Dann könne die Polizei ohnehin alleine eine Blutprobe anordnen. Auch sei ihm kein Fall bekannt, in dem ein Richter eine von der Polizei verlangte Blutprobe abgelehnt hätte. Beckstein plädierte deshalb dafür, die Polizei generell zur Anordnung von Blutproben zu ermächtigen. Dem widersprach Rechtsanwalt Martin Rubbert vom Deutschen Anwaltverein (DAV). Die Blutentnahme sei ein Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Durch eine nachträgliche richterliche Überprüfung, auf die der Gesetzentwurf verweise, könne er nicht rückgängig gemacht werden. Deshalb müsse es beim Richtervorbehalt bleiben. Allerdings sollte dann auch ein richterlicher Bereitschaftsdienst rund um die Uhr gewährleistet sein.

Der Gesetzentwurf enthält noch eine Reihe weiterer Änderungsvorschläge, von denen sich die Regierung eine "Steigerung der Effizienz der Strafverfolgung" verspricht, wie sie in der Begründung schreibt. Zudem sollen "Defizite im geltenden Straf- und Strafprozessrecht" beseitigt werden. Mit eingeflossen sind Vorschläge einer von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) eingesetzten Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens. Peter Stützle