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spenderregister : Antworten gesucht auf sehr private Fragestellungen

Nachweis über die Abstammung von Kindern aus künstlicher Befruchtung. Gesetzliche Regelung erweist sich in einer Anhörung als sehr komplex

03.04.2017
2023-08-30T12:32:18.7200Z
3 Min

Kinder aus künstlicher Befruchtung sollen erfahren dürfen, wer ihr Vater ist. Der Anspruch ist leichter gefordert, als juristisch gut formuliert und praktisch umgesetzt, wie sich vergangene Woche in der Anhörung zu einem Gesetzentwurf (18/11291) der Bundesregierung über den Nachweis der Abstammung von Kindern zeigte. Die Gesundheits- und Rechtsexperten begrüßten die Reform, halten aber Änderungen und Ergänzungen für erforderlich.

Offene Fragen beziehen sich auf Samenspenden aus dem Ausland und aus Becherspenden. Überdies wird kritisiert, dass Altdaten nicht erfasst werden sollen und für die gezeugten Kinder keine Beratung vorgesehen ist. Zudem werden die eingeschränkten Rechte der Kinder kritisch hinterfragt. Mit dem Gesetzentwurf wird ein Auskunftsanspruch für jene Personen ab 16 Jahren festgelegt, die durch eine Samenspende und ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung gezeugt worden sind. Geplant ist die Einrichtung eines zentralen Registers für Samenspender beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI). Dort sollen für 110 Jahre Angaben über Samenspender und Empfängerinnen gespeichert werden. Durch eine Ergänzung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) soll zudem die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders ausgeschlossen werden, damit an Samenspender im Sorge-, Unterhalts- und Erbrecht keine Ansprüche gestellt werden.

Die Bundesärztekammer (BÄK) erklärte, Paare mit Kinderwunsch nutzten häufig Angebote aus dem Ausland und würden dann von den Regelungen nicht erfasst. Ausgeschlossen werden müsse auch die Verwendung von Samenzellen mehrerer und vermischter Spender, sogenannte gepoolte Spenden. Zudem könne ein Verwandtschaftsverhältnis des Samenspenders zu dem Kind nicht mehr entstehen.

Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) merkte an, dass schon aus Kostengründen die meisten künstlichen Befruchtungen ohne eine ärztliche Assistenz abliefen. Die geplanten Regelungen ließen also die Mehrheit der Fälle außer Acht. Der Verband sprach sich dafür aus, auch eine Registrierung künstlicher Befruchtungen ohne ärztliche Assistenz zu ermöglichen. Die Frauen seien durchweg sehr daran interessiert, dass ihre Kinder später die Möglichkeit hätten, ihren biologischen Vater kennenzulernen.

Diskriminierung vermeiden Nach Angaben des Vereins Spenderkinder ist es rechtlich problematisch, wenn eine gerichtliche Feststellung des Spenders als genetischer Vater ausgeschlossen werden soll. Dies sei eine Diskriminierung, weil auf natürliche Weise oder durch eine Becherspende gezeugte Menschen ihren genetischen Vater als rechtlichen Vater feststellen lassen könnten. Der Verein sprach sich dafür aus, die Samenspender in das Geburtenregister einzutragen, um die Möglichkeit einer öffentlichen Feststellung der genetischen Verbindung zum Samenspender anzubieten. Auch ein Sprecher des Deutschen Richterbundes plädierte in der Anhörung für eine weniger starre Regelung, die es bei einer Samenspende dem biologischen Vater ermöglichen würde, auch der rechtliche Vater zu sein, wenn alle Beteiligten damit einverstanden wären. Andere Sachverständige gaben zu bedenken, dass eine freiwillige Anerkennung der Vaterschaft möglich bleibe.

Nach Ansicht des Beratungsnetzwerks Kinderwunsch Deutschland (BKiD) sollte sich die Freistellung von der juristischen Vaterschaft auch auf Behandlungen von lesbischen und alleinstehenden Frauen beziehen. Unabdingbar seien zudem Angebote einer psychosozialen Beratung bei Kontakten zwischen Kindern aus künstlicher Befruchtung mit dem Samenspender. Zudem müssten alle Altdaten auch in das Register überführt werden. Auf diesen Punkt zielt auch die Kritik der Deutschen Vereinigung von Familien nach Samenspende (DI-Netz). Es sei eine unerträgliche Vorstellung, dass vorhandene Spenderdaten vernichtet würden. In dem Fall würde für die älteren Kinder keine Lösung angeboten. Das grundlegende Recht auf Kenntnis der Abstammung müsse aber für alle Menschen gelten, die mit Hilfe einer Samenspende gezeugt worden seien.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) gab zu bedenken, dass der Entwurf keine Regelung vorsehe für den Fall, dass sich die Personendaten zwischenzeitlich ändern, etwa dann, wenn der Spender heirate und einen anderen Namen annehme oder wegziehe. Dann sei die Verwirklichung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung faktisch kaum möglich, wenn die nötige Recherche allein der durch Samenspende gezeugten Person aufgebürdet würde. Zudem könnten auch andere Personen Interesse an einer Auskunft haben, zum Beispiel die Kinder der durch künstliche Befruchtung gezeugten Menschen hinsichtlich möglicher Erbkrankheiten oder Paare, die Gewissheit haben wollten über etwaige Verwandtschaftsverhältnisse.