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UrheberrechT I : »Das gibt es nicht zum Nulltarif«

Der Deutsche Kulturrat über zeitgemäße Regelungen für die Wissenschaft

08.05.2017
2023-08-30T12:32:21.7200Z
2 Min

Herr Zimmermann, demnächst steht erneut eine Reform des Urheberrechts (UrhWissG) auf der Tagesordnung des Bundestages: Es geht um die Neuregelung der Nutzungsrechte geschützter Werke für Unterricht und Lehre. Warum besteht hier Handlungsbedarf?

Handlungsbedarf wird vor allem von Seiten der Wissenschaft und aus dem Bibliotheksbereich angemeldet. Aus Sicht von Verlagen sowie von Urhebern bestand kein Regelungsbedarf. In der Diskussion ist zu berücksichtigen, dass Schrankenregeln zu Gunsten von Bildung und Wissenschaft im deutschen Recht eine lange Tradition haben und daher nichts Neues geschaffen wurde. Die bestehenden Regeln werden in dem Gesetzesentwurf neu "sortiert" und deutlich ausgeweitet. Es ist im Interesse aller, dass zeitgemäße Nutzungsmöglichkeiten für urheberrechtlich geschützte Werke geschaffen werden, die aber die Rechteinhaber nicht benachteiligen dürfen.

Die Nutzungsbefugnisse sollen ausgeweitet werden: Schadet das der normalen Verwertung eines Werkes?

Vermutlich wird die normale Auswertung insbesondere wissenschaftlicher Werke sich verändern - das ist ja auch eine wichtige Intention des Vorhabens. Verlage, die in den letzten Jahren in Lizenzierungsmodelle investiert haben, um wissenschaftliche Publikationen online zur Verfügung stellen zu können, werden sich fragen müssen, ob diese Investitionen die erhofften Erlöse bringen werden. Der Deutsche Kulturrat hat in seiner Stellungnahme dazu unterstrichen, dass er davon ausgeht, dass eine Ausweitung der Schrankenregeln nicht zum "Nulltarif" beziehungsweise zu den von der Bundesregierung geschätzten Kosten zu haben sein wird. Ich glaube, dass die Ausweitung der Schrankenregeln auch dazu dienen soll, die öffentlichen Haushalte zu entlasten. Jedenfalls erscheinen die veranschlagten Haushaltsmittel für die zukünftige Entlohnung der Rechteinhaber als viel zu gering eingeschätzt.

Auch die Verleger sollen an den Einnahmen beteiligt werden. Sind Sie mit den geplanten Regelungen des Entwurfs diesbezüglich zufrieden?

Positiv ist zunächst, dass die Verleger beteiligt werden sollen und eine Verwertungsgesellschaftspflicht vorgesehen ist. Nach geltendem Recht läuft die Beteiligung aber ins Leere, da der BGH im Urteil Vogel/VG Wort festgestellt hat, dass eine Beteiligung von Verlagen an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nicht möglich ist. Hier ist der europäische Gesetzgeber gefragt und das kann bekanntlich dauern, da nach einer möglichen europäischen neuen Rechtssetzung auch noch die Umsetzung in deutsches Recht erfolgen muss.

Im März trat eine Reform des Urheberrechts in Kraft, wonach die Urheber nach zehn Jahren wieder frei über ihre Werke verfügen können. Wird die Vergütung dadurch tatsächlich fairer?

Es wird sich in der nächsten Zeit zeigen müssen, inwiefern von der Regel in der Praxis wirklich Gebrauch gemacht wird und welche Folgen sie für die Vergütung der Urheber und die langfristige Investition von Verlagen in Autoren haben wird.

Interessenverbände sollen die Einhaltung von Vergütungsregeln durchsetzen können, sie besitzen aber kein echtes Verbandsklagerecht. Wie wirkungsvoll kann diese Regelung also sein?

In seiner Stellungnahme zur Reform des Urhebervertragsrechts hat der Deutsche Kulturrat aufgezeigt, dass sich ein Verbandsklagerecht in anderen Rechtsgebieten bewährt hat. Hier springt der Gesetzgeber offensichtlich zu kurz.