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Vor 50 Jahren... : 2,50 D-Mark pro Wähler

26.06.2017
2023-08-30T12:32:23.7200Z
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28.6.1967: Parteiengesetz verabschiedet 18 Jahre lange geschah nichts, dann ging es ganz schnell: Innerhalb von nur fünf Monaten arbeitete das Bonner Parlament ein Parteiengesetz aus und verabschiedete es am 28. Juni 1967 "mit sehr großer Mehrheit". Unter anderem regelte es die verfassungsrechtliche Stellung der Parteien und ihre innere Ordnung. Ein solches Gesetz war bereits seit 1949 im Grundgesetz vorgesehen, doch erst ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts brachte Bewegung in die Sache. Und dabei ging es ums Geld.

Im Juli 1966 hatten die Karlsruher Richter die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die gesamte politische Tätigkeit der Parteien untersagt. Mit dem Grundgesetz sei es jedoch sehr wohl vereinbar, so das Bundesverfassungsgericht weiter, den Parteien, die an der politischen Willensbildung in erster Linie durch die Beteiligung an Parlamentswahlen mitwirken, aus Haushaltsmitteln die notwendigen Kosten "eines angemessenen Wahlkampfes" zu erstatten.

Als angemessen sahen die Autoren des Gesetzentwurfs von Union, SPD und FDP einen Betrag von 2,50 D-Mark an - pro wahlberechtigtem Bundesbürger. Das ergab 1967 bei 38 Millionen Wahlberechtigen eine Gesamtsumme von 95 Millionen D-Mark. Von der Erstattung sollten aber nur die Parteien profitieren, die mindestens 2,5 Prozent der gültigen Zweitstimmen bei Wahlen erreichten. Bereits im Dezember 1967 kippten die Verfassungsrichter des Zweiten Senats einen Teil dieser Regelung. Zu einer Erstattung reichte fortan ein Stimmenanteil von 0,5 Prozent der Zweitstimmen aus. Benjamin Stahl