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HILFEN : Berufliche Auszeiten für die Helfer

Verschiedene Gesetze sollen die Pflege von Verwandten daheim erleichtern

07.08.2017
2023-08-30T12:32:25.7200Z
3 Min

Die Zahl der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland steigt - und wird dies auch weiterhin tun. Leben aktuell rund 2,9 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland, werden es im Jahr 2030 vermutlich etwa 3,5 Millionen Euro sein, so schätzt es das Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung. Das Statistische Bundesamt geht sogar davon aus, dass die Zahl der Pflegebedürftigen sich langfristig sogar auf bis zu 4,5 Millionen erhöhen wird. Aktuell, so eine Studie der Hans-Böckler-Stiftung, durchleben mehr als zwei Drittel aller Frauen und rund die Hälfte der Männer vor ihrem Versterben eine Phase der Pflegebedürftigkeit.

Eine große Herausforderung für die Sozialkassen - und die Angehörigen. Denn drei Viertel der pflegebedürftigen Menschen leben zu Hause und werden dort zum allergrößten Teil von ihren Angehörigen versorgt. Um dieser Realität und der Tatsache gerecht zu werden, dass immer mehr Menschen auf Hilfe zur Pflege angewiesen sind, weil die Pflegekosten ihre eigenen finanziellen Mittel übersteigen, wurde schon Mitte der 1990er-Jahre mit der Pflegeversicherung eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Seit dem 1. Januar 1995 gibt es eine gesetzliche Versicherungspflicht. Diese "fünfte Säule der Sozialversicherung" regelt: Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Privat Versicherte müssen eine private Pflegeversicherung abschließen.

Im Grunde wird die Pflegeversicherung seit ihrer Einführung reformiert: Denn je älter die Bevölkerung ist, desto größer ist die Zahl der Pflegebedürftigen und desto höher sind die Kosten für die Pflegeleistungen. Immer wieder traten Ergänzungs- und Neuausrichtungsgesetze in Kraft; seit 2015 findet eine weitere Neuausrichtung der Pflegeunterstützung statt.

Besonders wichtig für Menschen, die ihre Angehörigen daheim pflegen, sind dabei das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz. Mit dem Pflegezeitgesetz, das im Juni 2008 in Kraft getreten ist, haben Arbeitnehmer den Anspruch, sich für eine begrenzte Zeit unbezahlt von der Arbeit freistellen zu lassen, um Angehörige zu pflegen. Sie können dann maximal sechs Monate lang gar nicht oder in Teilzeit arbeiten und genießen während dieser Phase einen Sonderkündigungsschutz. Voraussetzung dafür ist, dass der betroffene Angehörige mindestens in Pflegegrad 1 eingestuft ist, der Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat und mindestens zehn Tage vor Beginn der Auszeit schriftlich informiert wird.

Auch eine kurzzeitige Freistellung bis zu maximal zehn Tagen ist möglich, wenn sie in einer akuten Situation Familienmitgliedern helfen müssen. In dieser Zeit wird bis zu zehn Arbeitstagen das Pflegeunterstützungsgeld als Ersatzleistung für das entgangene Entgelt gezahlt.

Einen Rechtsanspruch auf die sogenannte Familienpflegezeit gibt es seit Januar 2015. Sie bietet Arbeitnehmern die Chance, höchstens zwei Jahre lang ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden zu reduzieren, um nahe Angehörige zu pflegen - vorausgesetzt, sie arbeiten in Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten. In dieser Zeit wird die Hälfte des Verdienstausfalls durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben über ein zinsloses Bundesdarlehen übernommen.

Damit will die Politik den familiären Pflegedienst unterstützen - das Bundesfamilienministerium schätzt, dass mindestens 400.000 Beschäftigte neben dem Job Angehörige daheim pflegen, zwei Drittel von ihnen täglich.