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abgeordnete : Anwesenheitspflicht, Immunität und kostenfreie Bahnnutzung

Das Grundgesetz garantiert die freie Mandatsausübung. Trotzdem gibt es eine Vielzahl an Rechten und Pflichten, die Volksvertreter im Bundestag beachten müssen.

16.10.2017
2023-08-30T12:32:29.7200Z
4 Min

Eine Vielzahl an Rechten und Pflichten regelt die Arbeit der Volksvertreter. Rechtsgrundlage sind Grundgesetz, Abgeordnetengesetz sowie die Geschäftsordnung des Bundestages. Ein Überblick:

Parlamentarische Rechte Zu den wichtigsten Funktionen des Bundestages zählt es, Gesetze zu verabschieden, den Bundeskanzler zu wählen und die Regierung zu kontrollieren. Die Abgeordneten wirken an diesen Aufgaben mit. Als "Vertreter des ganzen Volkes" sind sie dabei "an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen". So legt es Artikel 38 des Grundgesetzes fest.

Verschiedene parlamentarische Rechte sollen das freie Mandat garantieren: dazu zählen das Rederecht, das Abstimmungs- und Beratungsrecht sowie das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion oder einer Gruppe zusammenzuschließen. Jedes Mitglied des Bundestags kann Änderungsanträge in den Gesetzgebungsprozess einbringen. Die Kontrolle der Exekutive üben Abgeordnete auch dadurch aus, dass sie schriftliche und mündliche Fragen an die Regierung stellen. Fraktionen können darüber hinaus Kleine und Große Anfragen an die Bundesregierung richten.

Zu den persönlichen Rechten gehört zudem, Einsicht in alle Akten zu erhalten, "die sich in der Verwahrung des Bundestages oder eines Ausschusses befinden". Dieses Privileg ist allerdings mit der Pflicht verbunden, über streng vertrauliche Dokumente, sogenannte Verschlusssachen, das Geheimnis zu wahren. Zur Verfügung stehen den Repräsentanten auch die Wissenschaftlichen Dienste mit Recherchen, Gutachten und Analysen.

Außerdem garantiert das Grundgesetz den Repräsentanten Indemnität und Immunität. (Artikel 46, Absatz 1 und 2). Die Indemnität schützt Abgeordnete davor, dass sie wegen einer Äußerung oder Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden können. Diese Straflosigkeit besteht nach Mandats- ende fort und kann nicht aufgehoben werden. Anders verhält es sich mit der Immunität. Danach ist die strafrechtliche Verfolgung von Abgeordneten nur dann zulässig, wenn der Bundestag sie genehmigt. Wer jedoch auf frischer Tat ertappt oder innerhalb der nächsten 24 Stunden festgenommen wird, genießt den Schutz nicht.

Pflichten und Verhaltensregeln Die Volksvertreter sind verpflichtet, in den Sitzungswochen anwesend zu sein. Die Präsenzpflicht an Sitzungstagen müssen sie nachweisen, indem sie sich in die Anwesenheitsliste eintragen und an namentlichen Abstimmungen teilnehmen. Wer das versäumt, muss Strafen zahlen. Bei unentschuldigtem Fehlen in der Plenarsitzung sind 200 Euro fällig. Wer den Bundestagspräsidenten vorab in einem Entschuldigungsschreiben informiert hat, zahlt 100 Euro. Auch die vergessene Unterschrift und ein Fehlen bei Krankheit kostet Geld.

Darüber hinaus gibt sich das Parlament in seiner Geschäftsordnung Verhaltensregeln. Sie legen derzeit unter anderem fest, dass die Abgeordneten ihre Nebentätigkeiten sowie zusätzliche Einkünfte oberhalb von 1.000 Euro monatlich angeben müssen. Abgeordnete können ferner mit einer Rüge des Bundestagspräsidenten, einer Geldstrafe oder einem Sitzungsausschluss belegt werden, wenn sie im Plenum gegen die parlamentarischen Regeln verstoßen.

Arbeitszeiten und Urlaub Zu den Besonderheiten des Abgeordnetenstatus gehört es, dass weder genaue Arbeitszeiten noch Urlaubstage gelten. Volksvertreter legen den Terminkalender außerhalb der Sitzungen selbst fest. Auch dann haben sie in Berlin und vor allem in ihrem Wahlkreis zu tun. Abgeordnete der 17. Wahlperiode gaben beispielsweise an, rund 65 Stunden in Plenarwochen sowie rund 57 Stunden in sitzungsfreien Wochen zu arbeiten. Auf Elternzeit haben Abgeordnete übrigens keinen Anspruch.

Diäten und Kostenpauschalen Eine "angemessene, die Unabhängigkeit sichernde Entschädigung" für Abgeordnete schreibt die Verfassung in Artikel 48 (3) fest. Die "monatliche Entschädigung" orientiert sich an den Bezügen eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes, konkretisiert das Abgeordnetengesetz. Derzeit sind das 9.542 Euro pro Monat, die voll zu versteuern sind. Wer eine besondere Funktion im Parlament oder der Fraktion wahrnimmt, verdient mehr. Hinzu kommt die steuerfreie Kostenpauschale für die Wahlkreisbetreuung und den Zweitwohnsitz. Die Pauschale wird jährlich an die Lebenshaltungskosten angepasst und beträgt derzeit 4.318 Euro monatlich.

Büroausstattung Allein können Abgeordnete die Mandatsaufgaben nicht bewältigen. Deshalb stehen ihnen derzeit für Mitarbeiter monatlich bis zu 20.870 Euro zur Verfügung. Wie viele Mitarbeiter ein Abgeordneter zu welchem Gehalt beschäftigt, bleibt ihm überlassen. Die Gehälter bis zu der genannten Maximalsumme zahlt die Bundestagsverwaltung direkt an die Mitarbeiter aus. Angestellte Verwandte, Partner oder ehemalige Partner dürfen nicht daraus bezahlt werden. Ihr Gehalt müssten die Abgeordneten selbst zahlen.

Auch für die technische Ausstattung sorgt die Verwaltung: Drei PC-Arbeitsplätze, ein Faxgerät und einen Drucker im Bundestag sowie bis zu vier weitere Computer im Wahlkreis stellt sie zur Verfügung. Ihre Daten können die Abgeordneten verschlüsselt auf bundestagseigenen Servern sichern.

Reisen Abgeordnete gehen auf Mandats- und Dienstreisen. Für die Reisen zur Ausübung des Mandats erhalten sie eine Freifahrtberechtigung bei der Deutschen Bahn sowie die Kostenpauschale. Auch die Reise mit anderen Verkehrsmitteln erstattet das Parlament gegen Nachweis. Einen Dienstwagen sieht das Mandat nicht vor, dafür aber die Nutzung des Bundestagsfahrdienstes innerhalb Berlins und zum Flughafen Schönefeld. Dienstreisen hingegen müssen die Abgeordneten beim Bundestagspräsidenten beantragen. Die Kostenerstattung bemisst sich am Bundesreisekostengesetz. Ein eigenes Reisebüro im Bundestag unterstützt bei Planung und Buchung.

Nebentätigkeit und Doppelmandat Nebentätigkeiten sind grundsätzlich zulässig, aber das Mandat muss im Mittelpunkt stehen, heißt es im Abgeordnetengesetz. Wer im Bundestag sitzt, kann nicht gleichzeitig als Beamter, Richter, Soldat oder im öffentlichen Dienst arbeiten. Diese Tätigkeiten ruhen dann. Unvereinbar ist das Mandat mit dem Amt des Wehrbeauftragten, Verfassungsrichters und Bundespräsidenten. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in Bundestag und einem Landtag regelt das Grundgesetz nicht. Ist es nach Bundesgesetzgebung möglich, schließen es einige Landesregelungen aus. In den ersten drei Legislaturperioden (1949-1961) war das Doppelmandat recht häufig, mittlerweile ist es selten. Die meisten Abgeordneten beenden die Doppelmitgliedschaft innerhalb von zwei Monaten, schrieb der Wissenschaftliche Dienst 2005. Verrechnet werden beim Doppelmandat übrigens die Diäten, nicht aber die Kostenpauschale. Eva Bräth