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Grundgesetz : Weder Plebiszit noch Präsidium

Bei den Verfassungsberatungen lehnten letztlich alle Fraktionen eine Direktwahl des Staatsoberhauptes ab

30.01.2017
2023-08-30T12:32:15.7200Z
4 Min

Die US-Präsidentenwahl, die Brexit-Abstimmung in Großbritannien, das Verfassungsreferendum in Italien - das vergangene Jahr hat eine ganze Reihe spannender Urnengänge geboten. Die Österreicher wurden sogar gleich zweimal in die Wahlkabinen gerufen, um über ihr Staatsoberhaupt zu entscheiden: In der Alpenrepublik wird - anders als in Deutschland - der dort mit mehr Befugnissen ausgestattete Bundespräsident per Direktwahl vom Wahlvolk bestimmt. Das fänden auch hierzulande viele gut: 69 Prozent der befragten Deutschen sagten bei einer repräsentativen Umfrage im vergangenen Juni, eine Direktwahl des Staatsoberhauptes "voll und ganz" oder "eher" zu befürworten. Mehr Macht für den Bundespräsidenten wollten indes nur 30 Prozent, und die Frage, ob Deutschland überhaupt einen Präsidenten braucht, beantworteten 30 Prozent mit Nein und lediglich 58 mit Ja.

Beide Debatten, die über eine Abschaffung des höchsten Amtes im Staate als auch die über eine Direktwahl, flackern immer wieder auf; schon im Parlamentarischen Rat, der 1948/49 das Grundgesetz ausarbeitete, waren sie ein Thema. Dennoch entschieden sich die Väter und Mütter des Grundgesetzes anders: "Der Bundespräsident wird", so steht es in Artikel 54 der Verfassung, "von der Bundesversammlung gewählt". Warum aber hat die Bundesrepublik überhaupt einen doch weitgehend auf repräsentative Aufgaben beschränkten Bundespräsidenten? Und weshalb wird er durch eine nur zu diesem Zweck einzuberufende Versammlung gewählt statt wie der Bundeskanzler vom Bundestag oder eben direkt vom Volk?

Was heute vielen selbstverständlich scheinen mag, war vor bald 70 Jahren bei den Beratungen über das Grundgesetz so unumstritten nicht. Die Sehnsucht nach einem "Ersatzkaiser", der nach dem Sturz der Monarchie mit dem 1919 geschaffenen Amt des Reichspräsidenten noch Rechnung getragen worden war, schien nach den schlechten Erfahrungen der Weimarer Republik diskreditiert. Statt dessen wurde bei den Beratungen über "Richtlinien für ein Grundgesetz" im August 1948 auf der Insel Herrenchiemsee erwogen, angesichts des "provisorischen Charakters der zu schaffenden staatlichen Ordnung" die Aufgaben des Staatsoberhauptes einem "Bundespräsidium" zu übertragen.

Zwar machte sich in der Expertenrunde nur eine Minderheit für ein solches Dreierkollegium aus Bundestagspräsident, Bundesratspräsident und Bundeskanzler mit regelmäßig wechselndem Vorsitz stark, doch griffen die Sozialdemokraten den Vorschlag bei der Ausarbeitung der Verfassung im Parlamentarischen Rat wieder auf. Aus ihren Reihen kam auch der Gedanke, auf eine solche Institution ganz zu verzichten und statt dessen "für das Provisorium des Grundgesetzes" dem Bundestagspräsidenten die Funktionen des Staatsoberhauptes zu übertragen - so wie vier Jahrzehnte später ja auch in der Endphase der DDR die damalige Volkskammerpräsidentin Sabine Bergmann-Pohl als Staatsoberhaupt fungieren sollte.

Der Parlamentarische Rat indes entschied sich gleichwohl dafür, die Staatsspitze mit einer eigens zu wählenden Persönlichkeit zu besetzen. Die CDU argumentierte, dass "ein gut funktionierender Bundesstaat grundsätzlich auch eines Bundespräsidenten" zur Repräsentation nach innen und außen bedürfe; auch könne ein solcher Präsident "der moralische Repräsentant der Volkseinheit" sein. Und für die Freien Demokraten warnte Theodor Heuss vor dem "Provisorium eines Direktoriums". Das würde "in der Bevölkerung gleich wieder so ausgedeutet (...): Man will also die verschiedenen Leute und Parteien mit daran beteiligt haben".

Angesichts der Lehren aus der Weimarer Republik wurde das Bundespräsidentenamt indes mit deutlich geringeren Kompetenzen ausgestattet als zuvor der Reichspräsident. Aus denselben Gründen wird der Bundespräsident auch nicht direkt vom Volk gewählt, was im Parlamentarischen Rat einige FDP-Vertreter zur Diskussion stellten. Eine Direktwahl hätte die Position des Staatsoberhauptes gegenüber der Regierung erheblich gestärkt, doch sollte ja gerade das Weimarer Nebeneinander von Präsidialsystem und parlamentarischer Demokratie vermieden werden. Hinzu kamen die bitteren Erfahrungen der ersten Republik mit den Demagogie-Potenzialen von Volksabstimmungen, weshalb eine Direktwahl des Präsidenten schließlich von allen Fraktionen abgelehnt wurde.

Das künftige Staatsoberhaupt sollte sich aber gleichwohl auf ein "breites Fundament" stützen können. Wenn schon kein "plebiszitärer Bundespräsident" erwünscht sei, argumentierte im Parlamentarischen Rat der FDP-Politiker Thomas Dehler, solle der erste Mann im Staate doch "vom Vertrauen einer größeren Zahl von Vertretern des Volkes getragen werden". Schon auf Herrenchiemsee war der Vorschlag aufgekommen, den Bundespräsidenten durch Bundestag und Bundesrat wählen zu lassen. Unterstützung fand dies im Parlamentarischen Rat bei Unions-Vertretern, die die Länderkammer an der Präsidentenwahl beteiligt sehen wollten. Das aber stieß bei Sozial- und Freidemokraten auf Ablehnung mit der Begründung, es sei "irgendwie systemwidrig" und "eines freien Staates unwürdig", dass die Wähler des Staatsoberhauptes "nach Instruktionen ihrer Landesregierungen handeln". Von Wählern, die an Weisungen gebunden seien, könne man nicht erwarten, "dass sie die Stimme des Volkes wiedergeben". Eine echte Wahl setze voraus, "dass die Wähler ihre Stimmen nach bestem Wissen und Gewissen abgeben".

Schließlich kam es zur Idee einer "Bundesversammlung" von gewählten Vertretern des Bundes und der Länder - eine "persönliche Erfindung" von Theodor Heuss, der dann von diesem Gremium als erster ins höchste Staatsamt gewählt werden sollte. Dehler brachte dann für die FDP im Hauptausschuss des Parlamentarischen Rates den auch von der SPD befürworteten Vorschlag ein, "dass ein Nationalkonvent, eine Bundesversammlung zusammentritt, dass also ein besonderes Wahlgremium den Bundespräsidenten wählt".

Damit nun aber der Bundesrat bei der Kür des Staatsoberhauptes nicht gänzlich außen vor bleiben musste, wiesen die Verfassungsmütter und -väter der Länderkammer wenigstens eine Art Zeugenrolle bei der Vereidigung des neu Gewählten zu. Aus diesem Grunde leistet jeder Bundespräsident bei Antritt der neuen Tätigkeit seinen Amtseid, wie es in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgeschrieben ist, "vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates".