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§219a StGB : Das steht in den Gesetzentwürfen

FDP fordert Modifizierung des Paragrafen, Grüne und Linke halten die Norm für komplett verzichtbar

26.02.2018
2023-08-30T12:34:25.7200Z
2 Min

Das Verbot der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche ist nach Auffassung von Linken (19/33) und Grünen (19/630) überholt und sollte abgeschafft werden. Die FDP (19/820) hält den einschlägigen Paragrafen 219a des Strafgesetzbuches für "nicht mehr zeitgemäß", geht aber nicht so weit wie die beiden anderen Fraktionen. Hintergrund der Vorstöße der Fraktionen ist das Urteil gegen die Gießener Frauenärztin Kristina Hänel aus dem November vergangenen Jahres. Hänel wurde zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie im Internet Informationen zu dem Thema veröffentlicht hatte.

In dem 1933 eingeführten Paragraf 219a heißt es unter der Überschrift "Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft" in Absatz 1: "Wer öffentlich ... eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruches ... anbietet, ankündigt, anpreist ..., wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Die Linken betonen in ihrem kurz vor dem Urteil gegen Hänel vorgelegten Gesetzentwurf, der Paragraf habe die verschiedenen Reformdebatten zu den strafrechtlichen Regelungen von Schwangerschaftsabbrüchen überdauert und sei selbst dann in Kraft geblieben, als 1976 entschieden wurde, dass Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen straffrei sind. Damit bestehe heute die widersprüchliche Rechtslage, dass Ärzte zwar unter den in Paragraf 218 geregelten Bedingungen Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, jedoch diese Leistung nicht öffentlich anbieten dürfen.

Aus Sicht der Grünen fehlt es an einem Strafgrund. Der Paragraf müsse daher aufgehoben werden. Schwangeren müsste der Zugang zu Informationen über straflose Schwangerschaftsabbrüche möglich sein. Sie verweisen dabei auch auf Aussagen des Bundesverfassungsgerichts von 2006 in einer anderen Rechtssache. Demnach müsse es einem Arzt "ohne negative Folgen für ihn möglich sein, darauf hinzuweisen, dass Patientinnen seine Dienste in Anspruch nehmen können".

Die FDP will angesichts des "weitgehenden Tatbestands" den Paragrafen so anpassen, dass nur noch Werbung unter Strafe gestellt wird, die in grob anstößiger Weise erfolgt. Zudem soll der Straftatbestand der Werbung für einen strafbaren Schwangerschaftsabbruch ergänzt werden. Gegen eine komplette Streichung spreche der hohe Wert ungeborenen Lebens und die hohen Sensibilität breiter Teile der Bevölkerung, die Schwangerschaftsabbrüche moralisch kritisch sähen. mwo