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fahrverbote : Änderungen bei Grenzwerten und Löschfristen

Bundestag novelliert das Immissionsschutz- und das Straßenverkehrsgesetz

18.03.2019
2023-08-30T12:36:18.7200Z
2 Min

Um Fahrverbote für Dieselautos wegen Überschreitung des EU-Grenzwertes für Stickstoffdioxid einzuschränken, hat der Bundestag in der vergangenen Woche das Bundes-Immissionsschutzgesetz geändert. Künftig sollen Fahrverbote "in der Regel" nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn in den betroffenen Gebieten ein Jahresmittelwert von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft überschritten wird. Der EU-Grenzwert liegt bei 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft. Außerdem werden Fahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 6, bestimmte Euro 4- und 5-Fahrzeuge sowie unter bestimmten Bedingungen nachgerüstete Busse, schwere Kommunalfahrzeuge und Handwerker- und Lieferfahrzeuge (2,8 bis 7,8 Tonnen) von den Verboten ausgenommen.

An dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (19/6335) hatte der Umweltausschuss auf Antrag der Koalition Änderungen vorgenommen, die sich vor allem auf Klarstellungen bei den Ausnahmen beziehen. So werden nun auch nachgerüstete schwere Fahrzeuge privater Entsorgungsunternehmen bundesweit von Fahrverboten ausgenommen. Erweitert wurden auch die Ausnahmen für Handwerkerfahrzeuge.

Kommt es dennoch zu Fahrverboten, so soll deren Einhaltung auch kontrolliert werden können.

Dazu hat der Bundestag entsprechend einem Entwurf der Bundesregierung das Straßenverkehrsgesetz geändert (19/6334). Verkehrsüberwachungsbehörden können nun auf die Daten des Zentralen Fahrzeugregisters zugreifen, um zu überprüfen, ob den Autos die Befahrung der Verbotszone erlaubt ist. Dazu wurde der Paragraf 63c in das Straßenverkehrsgesetz aufgenommen. Darin ist geregelt, dass die Landesbehörden spezielle Daten - unter anderem das Fahrzeugkennzeichen sowie ein Foto des Fahrers - für Kontrollen "erheben, speichern und verwenden" dürfen. Auch dieser Entwurf wurde auf Antrag der Koalitionsfraktionen im Verkehrsausschuss abgeändert. Fest steht nun, dass es sich um "stichprobenartige Überprüfungen mit mobilen Geräten" handelt. Eine verdeckte Datenerhebung ist unzulässig - ebenso wie Videoaufzeichnungen. Damit reagieren Union und SPD auf die Kritik an einer "flächendeckenden Überwachung". Was die Löschfrist der Daten angeht, so ist geregelt, dass diese im Falle des berechtigten Befahrens der Fahrverbotszone unverzüglich gelöscht werden. Im anderen Falle müssen die Daten nach maximal zwei Wochen gelöscht werden, "selbst wenn die Verfolgung eines Verstoßes dadurch gehindert werden würde". Der Regierungsentwurf hatte hier ursprünglich eine Frist von sechs Monaten vorgesehen.