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Artikel 20 : Bauanleitung der Bundesrepublik

In drei Absätzen normiert die Verfassung die Prinzipien der Staatsorganisation

15.07.2019
2023-08-30T12:36:25.7200Z
2 Min

Grundsätzlich wird es in der Verfassung nicht nur, wenn es um die Menschenwürde geht (siehe Text oben). Für die Organisation des Staates dient Artikel 20 quasi als Bauanleitung, wenn auch als eine sehr vage. In dem Artikel werden die grundsätzlichen Prinzipien der staatliche Ordnung festgehalten: das Bundestaats-, das Sozialstaats-, das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip sowie ein Bekenntnis zur Republik. Wie Artikel 1 steht Artikel 20 unter der Ewigkeitsgarantie des Artikels 79 Absatz 3. Keine Verfassungsänderung darf demnach "die darin niedergelegten Grundsätze" berühren. Das gilt allerdings nur für die Absätze 1 bis 3. Das Widerstandsrecht (Absatz 4) kam erst später dazu.

Weitere Ausgestaltung Diese Prinzipien finden ihre weitere Ausgestaltung vielfach in der Verfassung selbst. Das gilt insbesondere für das Bundesstaatsprinzip. Wesentlich dafür ist, dass die Länder die Hoheit über ihre Verfassung und innere Verfasstheit haben - unter der Voraussetzung, dass diese "den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen", wie es Artikel 28 Absatz 1 vorschreibt. Ausdruck des Prinzips ist zudem, dass die Länder im Bundesrat an der Gesetzgebung des Bundes mitwirken. Im Detail wird über die Verteilung von Aufgaben, Kompetenzen und Finanzierung zwischen Bund und Ländern gern gestritten. Ein Beispiel ist etwa die Finanzierung der digitalen Ausstattung der Schulen und das Kooperationsverbot im Bildungsbereich. Interessant dürfte sich auch die weitere Diskussion über die Frage entwickeln, in welcher Form der Bund den Kommunen bei den Altschulden unter die Arme springen soll. Denn für die finanzielle Ausstattung der Kommunen sind eigentlich die Länder zuständig.

Auch das Rechtsstaatsprinzip wird über andere Normen greifbarer gemacht. Ganz konkret sind das etwa die Freiheitsrechte, die den Einzelnen oder Gruppen abwehrrechtlich vor Übergriffen des Staates schützen, oder die Gleichheitsrechte, die gegen ungerechtfertigter Diskriminierung wappnen. In diesen Rechten findet sich auch eine der Grenzen des aus dem Demokratieprinzip abgeleiteten Mehrheitsprinzips. Wesentlich für das Demokratieprinzip ist zudem die Volkssouveränität ("Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus"). Der Absatz 2 lässt dabei erkennen, dass Abstimmungen auf Bundesebene möglich wären. Faktisch hat sich aber eine repräsentativ-demokratische Ausgestaltung gegen eine direkt-demokratische durchgesetzt. Das Sozialstaatsprinzip wurde unter anderem durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert (siehe Seite 4).

Keine Königin Das Bekenntnis zur Republik bleibt in dem Artikel und der Verfassung - anders als in der Ideengeschichte - vage. Ausgeschlossen ist damit aber laut Rechtswissenschaft eine Monarchie. Eine Königin von Deutschland ist mit diesem Grundgesetz also nicht zu machen. scr