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Geschwärzte Akten

KOntrollrechte Opposition klagt beim Verfassungsgericht

20.04.2009
2023-08-30T11:23:53.7200Z
2 Min

Die Opposition sei "vollständig unterlegen", jubelt Michael Hartmann, SPD-Obmann im Untersuchungsausschuss. Der FDP-Abgeordnete Max Stadler hingegen sagt, der Bundesgerichtshof (BGH) habe nur eine Zuständigkeitsfrage geklärt: Nun habe das Verfassungsgericht zu urteilen, ob die Regierung dem Gremium Akten zu einer brisanten Angelegenheit unleserlich übermitteln dürfe.

Antrag abgelehnt

Der Kern des Konflikts: Kann die Opposition wie im Falle eines Beweisantrags über ihr verbrieftes Minderheitenrecht den gesamten Untersuchungsausschuss verpflichten, die Regierung aufzufordern, die Karten offen auf den Tisch zu legen, und so Druck auszuüben? Dies hat der BGH jetzt in einem am 8. April veröffentlichten Urteil verneint (3 ARs 6/09).

Der Ausschuss recherchiert, ob während des Irak-Kriegs der Bundesnachrichtendienst (BND) über einen beim US-Hauptquartier in Katar stationierten Verbindungsmann namens "Gardist" kriegsrelevante Informationen zweier BND-Agenten in Bagdad an die USA weitergeleitet hat. In diesem Zusammenhang setzten FDP, Linkspartei und Grüne über ihr Oppositionsrecht einen Beweisantrag mit dem Ziel durch, von der Regierung zu erfahren, welche US-Anfragen über den "Gardisten" an Pullach gerichtet wurden.

Die dazu übermittelten Akten waren freilich weitgehend unleserlich gemacht worden. Den Antrag der Opposition, die Regierung aufzufordern, die geschwärzten Stellen kenntlich zu machen, lehnten Union und SPD ab: Dem Beweisantrag sei durch Überstellung der Unterlagen entsprochen worden, und wegen der Schwärzungen könne die Opposition vor das Verfassungsgericht ziehen.

Neuer Versuch

Der von FDP, Linkspartei und Grünen angerufene BGH-Ermittlungsrichter befand zunächst in deren Sinne: Das bei Beweisanträgen gegebene Minderheitenrecht verpflichte die Mehrheit, dem Ansinnen der Opposition stattzugeben, der Ausschuss als Ganzes solle von der Regierung eine leserliche Fassung der Akten verlangen. Nach einem Widerspruch von Union und SPD hob der dritte BGH-Senat diesen Beschluss jedoch auf: Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit unkenntlich gemachter Regierungsakten sei "dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten". Aus Sicht Hartmanns hat der BGH festgestellt, dass die Opposition die Gremiumsmehrheit nicht zwingen könne, "fehlerhafte Rechtsansichten zu teilen". Laut Stadler will die Opposition nun versuchen, diesen Streitfall noch in ihre ohnehin beim Verfassungsgericht eingereichte Klage einzuarbeiten, die auf eine Stärkung der Kontrollrechte von Untersuchungsausschüssen zielt.