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Kinderlärm ist zulässig

08.03.2010
2023-08-30T11:25:49.7200Z
1 Min

FAMILIE

Kindertagesstätten sollen nach Auffassung des Bundesrates als "Anlagen für soziale Zwecke" in reinen Wohngebieten nicht mehr nur ausnahmsweise, sondern zukünftig "im Regelfall zulässig" sein. In einer am 5. März verabschiedeten Entschließung appellierte die Länderkammer an die Bundesregierung, eine entsprechende Änderung der Baunutzungsverordnung zu erwägen.

Zugleich betonte der Bundesrat, dass Kinderlärm keinen Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen geben solle. Zur Vermeidung solcher Auseinandersetzungen könne eine klare gesetzgeberische Wertung beitragen, "dass Kinderlärm sozialadäquat ist". Dies sollte das Recht "klar zum Ausdruck bringen", heißt es in der Entschließung weiter. Kinder bräuchten "Freiräume, um spielerisch soziales Verhalten zu erlernen und sich geistig wie körperlich entwickeln zu können".

Bereits am 4. März befasste sich der Bundestag erstmals mit einem Antrag der SPD-Fraktion (17/881), in dem der von spielenden Kindern verursachte Krach als "notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung kindlichen Verhaltens" gewertet wird.

Zugleich wird darauf verwiesen, dass Kinderlärm in der Vergangenheit zu Klagen von Anwohnern gegen Kindertageseinrichtungen beziehungsweise gegen erteilte Baugenehmigungen geführt habe und es dabei in Einzelfällen zur Schließung dieser Einrichtungen gekommen sei. Die SPD-Fraktion will daher im Bundes-Immissionsschutzgesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch klargestellt sehen, "dass Kinderlärm in der Regel keine schädliche Umwelteinwirkung" darstellt. Zudem fordert auch sie, in der Baunutzungsverordnung Kindertageseinrichtungen auch in reinen Wohngebieten generell für zulässig zu erklären.