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Juristischer Persilschein

luftangriff Bundesanwalt: Kein Verstoß gegen Völkerrecht

26.04.2010
2023-08-30T11:25:54.7200Z
2 Min

Sozusagen ein Freispruch ohne Prozess: Die Bundesanwaltschaft hat ihre Ermittlungen gegen Oberst Georg Klein und dessen Flugleitoffizier mit der Begründung eingestellt, die beiden Soldaten hätten beim Luftangriff in der afghanischen Kundus-Region nicht gegen das Völkerstrafrecht verstoßen. Diese Entscheidung markiert einen Paukenschlag in der Politik und auch im Untersuchungsausschuss. Gleichwohl war der Einstellungsbeschluss zu erwarten: Nach dem Völkerstrafgesetzbuch kommt eine Verurteilung wegen Kriegsverbrechens nur in Frage, wenn bei einem Angriff die Zahl toter Zivilisten in keinem Verhältnis zum militärischen Nutzen einer Aktion steht und wenn dies sicher zu erwarten war - womit in einem juristischen Sinn Vorsatz im Spiel gewesen sein müsste.

Ausreichende Prüfung

Kriterium für die Prüfung durch die Bundesanwälte war das Völkerstrafrecht deshalb, weil es sich in Afghanistan nach der rechtlichen Definition um einen "nicht-internationalen bewaffneten Konflikt" handelt.

Laut Karlsruhe konnte Klein davon ausgehen, dass sich in der Nähe der von Taliban gekidnappten Tanklaster keine Zivilisten aufhielten. Nach "gewissenhafter und immer wieder aktualisierter Prüfung" der Gegebenheiten habe der Oberst annehmen können, dass nur Aufständische vor Ort seien. Er habe keine gebotene und praktikable Aufklärung unterlassen. Der Offizier habe sich überdies, argumentiert die Bundesanwaltschaft, für den Einsatz der "kleinsten zur Verfügung stehenden Bombengröße und -anzahl" entschieden. Auch Warnflüge vor einem Bombenabwurf habe er nicht anordnen müssen, da ja nicht mit Zivilisten zu rechnen gewesen sei. Von "verbotenen Methoden der Kriegsführung" könne beim Angriff von Kundus nicht die Rede sein.

Nun hat aber Klein Nato-Einsatzregeln missachtet, indem er etwa die US-Luftunterstützung wegen direkten Feindkontaktes anforderte, was nicht zutraf. Für die Bundesanwaltschaft spielen solche Verstöße gegen interne Vorgaben bei einer juristischen Beurteilung nach dem Völkerstrafrecht indes keine Rolle.

Die Entscheidung der Bundesanwaltschaft verschafft der Bundeswehr bei militärischen Einsätzen einen großen Spielraum auf rechtlich abgesicherter Basis. Die Hürden für strafrechtliche Ermittlungen liegen nun sehr hoch.