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Juristische Schlaglöcher auf der Straße nach Afghanistan

URTEIL Seit 1994 muss der Bundestag Auslandseinsätzen zustimmen. Wie weit der Parlamentsvorbehalt reicht, beschäftigte die Verfassungsrichter seither immer…

23.08.2010
2023-08-30T11:26:03.7200Z
3 Min

Es war eine dreieinhalb Tonnen schwere Scheibe, über die man sich zerstritt. Das Suchradar ragt mächtig 3,35 Meter über dem Rumpf der Boeing E-3. Aber auf welchem rechtlichen Boden steht der Einsatz deutscher Soldaten in solchen Awacs-Luftaufklärungsflugzeugen der Nato? Das beschäftigte das Bundesverfassungsgericht in den vergangenen Jahren gleich mehrmals. Dabei drehten sich Richtersprüche und Parlamentsentscheidungen zuweilen ähnlich im Kreis wie das Rotodom-Radar über dem Flugzeug.

Karlsruhe hatte 1994 und 2008 darüber zu befinden, ob die deutsche Beteiligung an Aufklärungseinsätzen zu Sanktionen gegen Ex-Jugoslawien, zur UN-Mission in Somalia oder im Vorfeld des Kriegs im Irak ohne Bundestagsbeschluss rechtens war. Schon 1994 gab das oberste Gericht der Legislative auf den Weg: Jedem Einsatz der Bundeswehr müsse das Parlament seine konstitutive Zustimmung geben. Näheres sollte ein Gesetz regeln. Doch dafür brauchte der Bundestag, obwohl es um die Stärkung seiner Rechte ging, mehr als zehn Jahre - am Ende passte der Wortlaut des sogenannten Parlamentsbeteiligungsgesetzes von 2005 auf ein Blatt Papier.

Was so einfach klingt, erweist sich seither in der Praxis als politisches Dickicht. Geht es doch um mehr als um die bloße Sicherstellung, wie die Bundeswehr ein Parlamentsheer bleibt. In Zeiten globaler Umwälzungen und sprunghaft zugenommener militärischer Konflikte muss sich das Land verorten und international handlungsfähig sein.

Denn die deutsche Verteidigungspolitik hat sich seit 1989 grundlegend verändert. Im Kalten Krieg sollte ein Einsatz der Bundeswehr nur der Landes- und Bündnisverteidigung gen Osten dienen. Einen Verteidigungsfall hätte der Bundestag oder ein Not-Parlament feststellen müssen. Für Einsätze irgendwo in der Welt indes existierte keinerlei parlamentarische Kontrolle. So kam es im Jahr 1992 zur Awacs-Klage der FDP.

Im März 2005 schließlich trat das Parlamentsbeteiligungsgesetz in Kraft. Generell müsse der Bundestag Auslandseinsätzen zustimmen, stellte es fest. Ein vereinfachtes Verfahren dagegen sollte es bei kleineren Einsätzen und bei der Verlängerung von Missionen geben. Als sogenannter Einsatz von geringer Bedeutung galt, wenn nur wenige Soldaten abgestellt werden, wie bei Erkundungskommandos oder Austauscheinsätzen in verbündeten Streitkräften. Bei Gefahr im Verzug müsse die Bundesregierung die Zustimmung des Bundestags nicht vor dem Einsatz einholen, hieß es in dem Gesetzentwurf weiter. Nicht zustimmen müsse das Parlament bei Hilfseinsätzen, bei denen Waffen nur zur Selbstverteidigung mitgeführt werden. Bis zu diesem Gesetz hatte man sich lediglich nach den Vorgabnen des Karlsruher Urteils von 1994 orientiert. Für die Abgeordneten war es schwierig, die richtige Balance zu finden: Zum einen sollte nicht über jeden einzelnen Spatenstich eines Soldaten im Ausland der Bundestag befinden. Zum anderen aber sollte die parlamentarische Kontrolle kein Papiertiger werden, kein Recht auf bloße Zustimmung zu Einsätzen.

Die Gratwanderung gelang den Parlamentariern nicht ganz. Denn das neue Gesetz von 2005 legte die genaue Reichweite des Palamentsvorbehalts offensichtlich nicht eindeutig genug fest. Klarheit darüber brachten - wieder einmal - die Awacs-Einsätze.

Denn in der Zwischenzeit hatten die Karlsruher Richter mit einer weiteren Klage zu tun: 2003 hatte die rot-grüne Koalition deutsche Soldaten auf 105 Einsätze in Auf-klärungsflugzeugen im Schatten des Irak-Kriegs gegen Saddam Hussein geschickt. Kanzler Gerhard Schröder (SPD) wollte damit wohl seine Ablehnung dieses Waffengangs gegenüber den USA abfedern. Das Parlament wurde nicht gefragt. Zu Unrecht, befanden die Verfassungsrichter. Und schufen in ihrer Urteilsbegründung von 2008, also fünf Jahre nach dem Awacs-Einsatz und drei Jahre nach Inkrafttreten des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, Klarheit: Sobald es für Bundeswehrsoldaten gefährlich werden könnte, müsse der Bundestag über solch einen Einsatz entscheiden, forderten sie. Missionen aus bloßer "Routine" oder von "untergeordneter Bedeutung" gebe es nicht - dafür aber eine enge parlamentarische Kontrolle.

Aber auch Karlsruhe hat bei der Klärung der Auslandseinsätze nicht ausschließlich dem Parlamentsvorbehalt die Vorfahrt gegeben. 2007 wiesen die Richter in der Afghanistan-Tornado-Entscheidung der Regierung die Kompetenz zu, den Nato-Vertrag weiter zu entwickeln, also die globalen Bündnispflichten ohne Parlament neu zu justieren.

Dem Bundestag bleibt aber das Recht, Konkretes zu regeln: Unabhängig von jeder Strategie entscheidet nur er, ob ein Soldat seinen Rucksack packt oder nicht.