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Ausnahmen für die Feuerwehren

27.09.2010
2023-08-30T11:26:05.7200Z
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Verkehr und Bau

Angehörige von freiwilligen Feuerwehren, Rettungsdiensten und des Katastrophenschutzes sollen mit dem Führerschein der Klasse B auch Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen fahren können. Dies sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates (17/2766) vor. Darin heißt es, dass bei Freiwilligen Feuerwehren, Rettungsdiensten, den technischen Hilfsdiensten und dem Katastrophenschutz immer weniger Fahrer für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung stünden, da seit 1999 mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen gefahren werden dürfen. Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 7,5 Tonnen sei seitdem eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erforderlich. Lediglich ältere Führerscheininhaber, die vor dem 1. Januar 1999 ihren Führerschein gemacht hätten, könnten aufgrund des für sie geltenden Bestandschutzes auch diese Fahrzeuge mit dem bisherigen Führerschein der alten Klasse 3 fahren. Um die Einsatzfähigkeit zu erhalten, solle deshalb das Straßenverkehrsgesetz geändert werden.

Der Deutsche Bundestag hat mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes am 17. Juli 2009 (16/13108) laut Bundesrat die Grundlage für eine Sonderfahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 Tonnen beziehungsweise 7,5 Tonnen geschaffen. Diese Regelung sei jedoch nicht ausreichend. Eine weitere Gesetzesänderung sei daher im Interesse der Einsatzfähigkeit der Organisationen erforderlich.