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Banker müssen sparsamer leben

01.11.2010
2023-08-30T11:26:08.7200Z
2 Min

finanzen

Bonus-Zahlungen an Banker werden in Zukunft noch stärker eingeschränkt. So darf die Vergütung von Vorständen und Angestellten von Banken, die Stabilisierungsmittel in Anspruch genommen haben und an denen der Staat mit mindestens 75 Prozent beteiligt ist, jeweils 500.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. "Variable Vergütungen sind nicht zulässig", heißt es in dem vom Bundestag am vergangenen Donnerstag mit der Koalitionsmehrheit von Union und FDP beschlossenen Gesetzentwurf zur Bankenrestrukturierung (17/3024, 17/3407). Die SPD-Fraktion enthielt sich, Linksfraktion und Bündnis 90/Die Grünen lehnten den Entwurf ab. Auch bei unterstützten Banken, bei denen die staatliche Beteiligung geringer ist, gilt die Grenze von 500.000 Euro. Allerdings dürfen variable Vergütungen gezahlt werden, wenn sie die Gesamtgrenze von 500.000 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze dürfe erst dann überschritten werden, wenn das Unternehmen mindestens die Hälfte der Unterstützungszahlungen zurückgezahlt habe. In der Begründung heißt es, es solle sichergestellt werden, dass "staatliche Mittel nicht durch unangemessene Vergütungsleistungen aus dem Unternehmen abfließen". Die Regelung gilt nicht für deutsche Banken im Ausland.

Fonds mit 70 Milliarden

Die Regelung zur Begrenzung der Banker-Boni war von der Koalition in einer Sitzung des Finanzausschusses am vergangenen Dienstag kurzfristig in das Gesetz eingefügt worden. Außerdem fügte die Koalition einen Passus ein, nach dem der von den Finanzinstituten zu speisende Restrukturierungsfonds eine Zielgröße von 70 Milliarden Euro haben soll. Nach Erreichen der Zielgröße solle geprüft werden, ob die Banken eweiter zahlen sollen. Mit den Geldern sollen in Schieflage geratene Banken gestützt werden.

Von der Opposition wurden besonders die späte Vorlage der Änderungsanträge durch die Koalition und die knappe Beratungszeit kritisiert. Das hohe Tempo im Gesetzgebungsverfahren begründete die Unionsfraktion damit, dass zum Ende des Jahres ein gültiges Gesetz vorliegen müsse. Dabei müsse man auch mögliche Verzögerungen durch ein Vermittlungsverfahren berücksichtigen.