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Straßburg billigt Steuerpraxis

28.02.2011
2023-08-30T12:16:37.7200Z
2 Min

SteuerfrageN

Das deutsche Kirchensteuerrecht, das die Einziehung der Abgaben für Religionsgemeinschaften Finanzämtern und Arbeitgebern überträgt, hat jetzt den Segen von Europas höchster Gerichtsbarkeit. Der Straßburger Menschenrechtsgerichtshof billigt jedem Staat das Recht zu, gemäß seiner "Geschichte und Tradition" über die Frage der Finanzierung von Kirchen frei zu entscheiden. Insofern kann nach dem Urteil der Europarats-Richter ein Staat auch Arbeitnehmern auferlegen, ihre Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft auf der Lohnsteuerkarte anzugeben, um so die Abführung von Kirchensteuern durch Arbeitgeber zu ermöglichen.

Mit diesem Argument wies eine Kammer des Gerichtshofs mit fünf gegen zwei Stimmen die Klage eines Münchner Rechtsanwalts und Lektors ab, der im Erfolgsfall das deutsche Modell ausgehebelt hätte. Der Beschwerdeführer sah durch die Pflichtangabe auf der Lohnsteuerkarte sein Recht auf Religionsfreiheit verletzt. So habe er einen Anspruch darauf, seine Überzeugungen nicht preisgeben zu müssen. In seinem Fall werde aber der Arbeitgeber darüber informiert, dass er keiner Glaubensgemeinschaft angehöre. Zudem machte der Kläger geltend, er müsse durch seine Einbeziehung in die Kirchensteuererhebung indirekt die Kirchen mit von ihm abgelehnten Standpunkten unterstützen. Dies sei für ihn als Homosexuellen in besonderem Maße unzumutbar.

Straßburg konzediert, dass die Preisgabe der Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche im Prinzip einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt, der jedoch im Blick auf die legitime staatliche Kirchensteuererhebung verhältnismäßig und hinzunehmen sei. So werde die Lohnsteuerkarte nicht veröffentlicht und spiele nur im Verhältnis des Steuerzahlers und seinem Arbeitgeber oder dem Finanzamt eine Rolle.