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Geigen für das Finanzamt

FINANZEN I Bildungs- und Kultureinrichtungen fürchten Verlust eines Steuerprivilegs. Regierung will Reform

01.10.2012
2023-08-30T12:17:38.7200Z
4 Min

Bildung und Musizieren werden zum Fall für das Finanzamt. Ist Geigen steuerpflichtig? Ist Unterricht steuerfrei oder nicht? Mit diesen Fragen mussten sich die Experten in einer öffentlichen Anhörung des Bundestags-Finanzausschusses zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 (17/10000) in der vergangenen Woche befassen. Dabei wurde deutliche Kritik an der von der Bundesregierung geplanten Freistellung von Bildungsleistungen von der Umsatzsteuer laut.

Betroffene Unternehmen sorgen sich, dass sie die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges verlieren. Das heißt: Bisher erheben sie Mehrwertsteuer von Teilnehmern von Bildungskursen und ziehen davon gezahlte Mehrwertsteuer zum Beispiel auf Rechnungen oder auf Mieten ab (Vorsteuerabzug). An das Finanzamt geht nur der Restbetrag. Zahlen die Teilnehmer keine Mehrwertsteuer mehr, entfällt der Vorsteuerabzug, und die Kosten der Betreiber steigen.

Privatschulen betroffen

"Entgegen der Intention des Gesetzgebers würde die Neuregelung vielfach zu einer Verteuerung von Bildungsleistungen führen, da die erhöhten Kosten an den Endverbraucher weitergegeben würden", klagte die Bundessteuerberaterkammer. Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft warnten vor "Mehraufwand sowohl finanzieller als auch administrativer Art". Auch Privatschulen wären vom Wegfall des Vorsteuerabzugs betroffen. Ziel der Regelung ist die Anpassung des nationalen Rechts an das EU-Mehrwertsteuerrecht.

Wie kompliziert das Steuerrecht ist, wird gerade an diesem Bereich deutlich: Zwar sollen reine Bildungsleistungen umsatzsteuerfrei sein, jedoch gilt dies nach dem Entwurf nicht für Leistungen zur Freizeitgestaltung. Der Musikwissenschaftler Andreas Bertheau (Universität Potsdam) äußerte daher die Befürchtung, dass private Musikschulen in Zukunft 19 Prozent Mehrwertsteuer von ihren Kunden zusätzlich zu den Kursgebühren verlangen müssten: "Die Marktsituation ermöglicht es nicht, die Umsatzsteuer auf die Eltern der in der Regel minderjährigen Schülerinnen und Schüler umzulegen."

Bertheau erläuterte, die Trennung zwischen Bildungsleistung und Freizeitgestaltung beim Erlernen eines Instruments sei äußerst schwierig: "Es ist vor allem der Verzicht auf Freizeit durch tägliches Üben, welches den Musikanten und zukünftigen Musiker oder Musikpädagogen voranbringt. Natürlich ist es auch Gestaltung der Freizeit, die ihn musikalisch bildet und ausbildet." Das eine liegt laut Bertheau auch immer im anderen begründet. Kultur und Kunst, Musik und Tanz ließen sich nicht in Töpfen organisieren, hier Bildung und da Freizeit. Laut Professor Karl-Georg Loritz besteht in der Umsatzsteuerfrage jedoch noch Spielraum, den der Gesetzgeber ausnützen könne.

Jm Jahressteuergesetz geht es aber nicht nur um Bildung und Kultur, sondern auch um alltägliche Dinge wie die Lagerungfrist von Unternehmensakten. Die Aufbewahrung ist bei den Unternehmen wegen der hohen Kosten unbeliebt. Daher lobten die Spitzenverbände der Wirtschaft das angestrebte Ziel, die Aufbewahrungsfristen zu verkürzen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass im Steuerrecht Unterlagen, die bisher zehn Jahre lang aufbewahrt werden mussten, nur noch acht Jahre aufbewahrt werden müssen. Ab 2015 soll diese Frist auf sieben Jahre verkürzt werden. Nach Ansicht der Wirtschaftsverbände handelt es sich um eine "dringend notwendige Maßnahme". "Die Einhaltung der geltenden Aufbewahrungsfristen stellt für die Unternehmen eine hohe Belastung dar", so die Wirtschaftsverbände. Sie begründeten dies damit, dass alte EDV-Systeme und Software über unverhältnismäßig lange Zeiträume bereitgehalten werden müssten. Auch die Bundessteuerberaterkammer begrüßte die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen als "positives Signal an die Unternehmen, Bürokratie abbauen zu wollen". Der Deutsche Steuerberaterverband sprach sich sogar für eine einheitliche Reduzierung der Aufbewahrungspflicht auf fünf Jahre aus. Dagegen lehnte die Deutsche Steuer-Gewerkschaft in ihrer Stellungnahme die Fristverkürzung ab: "Neben einer unnötigen Erschwernis strafrechtlicher Ermittlungen wären mit den Novellierungen ab dem Jahr 2015 Steuerausfälle in Höhe von einer Milliarde Euro verbunden, die für die öffentlichen Haushalte nicht verkraftbar sind."

Steuerpflichtig speisen

Auch die Regelung, den Wehrsold und das Dienstgeld für freiwillig Wehrdienstleistende steuerfrei zu lassen, weitere Bezüge der freiwillig Wehrdienstleistenden wie den Wehrdienstzuschlag und besondere Zuwendungen wie die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung dagegen steuerpflichtig zu machen, stießen auf Kritik. Nach dem Gesetzentwurf soll ferner das für den Bundesfreiwilligendienst gezahlte Taschengeld steuerfrei gestellt werden. Weitere Bezüge wie die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung sollen steuerpflichtig sein. Die Bundessteuerberaterkammer schlug in ihrer Stellungnahme eine andere Lösung vor: Wenn freiwilliger Wehrdienst und Freiwilligendienst als Dienst an der Allgemeinheit verstanden und steuerlich attraktiver werden sollten, dann könnte auch ein besonderer Freibetrag eingeführt werden. Wenn man sich dabei am Übungsleiterfreibetrag orientiere, würde in vielen Fällen kein Einkommen zu versteuern sein, obwohl grundsätzlich eine Steuerpflicht bestehe.

Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein kritisierte scharf eine Vorschrift, die vorsieht, Organisationen die Gemeinnützigkeit zu entziehen, wenn sie in Verfassungsschutzberichten als extremistisch eingestuft würden. "Am Urteilsvermögen der Nachrichtendienste bestehen mehr Zweifel als zuvor", erklärte ein Sprecher des Anwaltvereins, der die Änderung als verfassungswidrig einstufte.