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Schwere Zeiten für Kirchensteuersünder

Steuern Koalition präzisiert Vorschriften bei Kapitaleinnahmen. Widerspruch gegen Datenweitergabe muss rechtzeitig erfolgen

25.02.2013
2023-08-30T12:23:54.7200Z
2 Min

Ab 2014 müssen sich Sparer und Anleger mit Konfessionszugehörigkeit auf steuerliche Veränderungen einstellen. Banken werden dann jedes Jahr für rund 80 Millionen Konteninhaber beim Bundeszentralamt für Steuern Angaben zur Konfessionszugehörigkeit ihrer Kunden abfragen und im Rahmen der Abgeltungsteuer gegebenenfalls Kirchensteuern von den Kapitalerträgen abziehen und abführen.

Vergessliche Kunden

Derzeit hat der kirchensteuerpflichtige Kunde noch die Wahl: Entweder er erteilt der Bank den Auftrag, die Kirchensteuer von seinen Kapitalerträgen abzuführen, oder er deklariert seine Kapitalerträge in der Einkommensteuer, und das Finanzamt ermittelt die Höhe der Kirchensteuer. Es wird davon ausgegangen, dass viele Sparer die einfache Abgeltungsteuer nutzen, aber die Angabe ihrer Kirchensteuermerkmale bei der Bank vergessen haben.

Da offenbar mit zahlreichen Protesten durch die Abgabe von Sperrvermerken beim Bundeszentralamt gerechnet wird, haben die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts Änderungsvorschläge vorgelegt. Enthalten sind sie im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (17/12375), dessen Schwerpunkt die Verbesserung der gegenseitigen Amtshilfe in der EU in Steuerangelegenheiten ist. Im Steuerbereich handele es sich um "notwendige, vornehmlich rechtstechnische Maßnahmen", die zunächst im Jahressteuergesetz 2013 enthalten gewesen seien, argumentieren die Koalitionsfraktionen. Zum Jahressteuergesetz hatte es keine Einigung zwischen dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat gegeben. Der Gesetzentwurf wurde am vergangenen Donnerstag vom Bundestag an die Ausschüsse überwiesen.

Der neuen Verpflichtung von Banken und Lebensversicherungen zur Abfrage und Verwendung der Kirchensteuermerkmale ihrer Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern können die Bürger durch Abgabe eines Sperrvermerks beim Bundeszentralamt für Steuern widersprechen. Durch die Gesetzesänderung ist vorgesehen, dass diese Sperrvermerke bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eingegangen sein müssen, wenn sie noch für die Regelabfrage zum 31. August eines jeden Jahres berücksichtigt werden sollen. Hintergrund der Änderung ist eine mögliche Überlastung des Bundeszentralamtes für Steuern: "Da sich die Anfragen der Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf alle 80 Millionen Bürger beziehen, ist der Umfang der eingehenden Sperrvermerke kaum kalkulierbar", schreiben CDU/CSU und FDP-Fraktion in dem Entwurf. Auch für Abfragen bei Auszahlungen von Versicherungsverträgen muss der Sperrvermerk zwei Monate vor dem Auszahlungstermin abgegeben werden.

Gegen die Abfrage der Kirchensteuerdaten hatten die Spitzenverbände der Wirtschaft und Banken sowie Datenschützer protestiert. Auch der Bundesrat hatte Einwände erhoben.