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Kronzeugenregelung eingeschränkt

18.03.2013
2023-08-30T12:23:55.7200Z
2 Min

RECHT

Die Kronzeugenregelung wird künftig wieder eingeschränkt. Bei Enthaltung von Linksfraktion und Grünen hat der Bundestag am vergangenen Donnerstag einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (17/9695) auf Empfehlung des Rechtsausschusses (17/12732) angenommen.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wird die bisherige Kronzeugenregelung in Paragraf 46b des Strafgesetzbuchs auf die Fälle beschränkt, in denen zwischen der Tat des Kronzeugen und der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, ein Zusammenhang besteht. Die Angaben müssen geeignet sein, zumindest mittelbar das Maß des Vorwurfs, der ihm für seine eigene Tat zu machen ist, zu reduzieren. Damit wird auch ein Gleichklang mit der "kleinen Kronzeugenregelung" in Paragraf 31 des Betäubungsmittelgesetzes hergestellt, wo eine solche Verbindung laut Bundesregierung von der Rechtsprechung schon heute als erforderlich und ausreichend angesehen wird. Weiter heißt es im Entwurf, dass die Strafe der Schuld des Täters entsprechen müsse und nicht Gegenstand eines unangemessenen Handels sein dürfe. Deshalb soll die Regelung zur Aufklärungs- und Präventionshilfe nur noch dann anwendbar sein, wenn sich die Angaben des Kronzeugen auf eine Tat beziehen, die mit seinem eigenen Vergehen im Zusammenhang steht.

Mit Blick auf die Kosten schreiben die Gesetzesinitiatoren, dass der Aufwand für die Strafverfolgungs- und Ordnungsbehörden steigen werde, um auch ohne Präventions- oder Aufklärungshilfe die entsprechenden Taten aufdecken oder verhindern zu können.

Die aktuelle Kronzeugenregelung wurde 2009 auf Initiative der großen Koalition eingeführt. Sie versprach sich davon, potenziell kooperationsbereiten Tätern einen stärkeren Anreiz zu bieten, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten zu leisten.