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"Goldfinger"-Steuermodell beendet

10.06.2013
2023-08-30T12:24:01.7200Z
2 Min

FINANZEN II

Der Bundestag hat am Donnerstag einstimmig dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses (17/13722) vom 5. Juni zum Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (17/12375, 17/12532, 17/12925) angenommen. Damit werden künftig "unerwünschte Gestaltungen zur Steuervermeidung" eingeschränkt, bislang legale Steuerschlupflöcher also geschlossen. Der Vermittlungsausschuss hatte damit Bedenken der Länder aufgegriffen, die vor massiven Steuerausfällen und -ungerechtigkeiten gewarnt hatten. Einschränkungen betreffen unter anderem sogenannte Cash-GmbHs, die es Erben bislang ermöglichten, große private Geldvermögen als Betriebsvermögen zu deklarieren und damit die Erbschaftsteuer drastisch zu reduzieren. Eine solche GmbH darf nur noch 20 Prozent des Vermögens enthalten. Begrenzt wird auch die Möglichkeit für Immobilienunternehmen, durch Anteilstausch über sogenannte Rett-Blocker die Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Der Anwendungsbereich wird stark eingegrenzt. Das als "Goldfinger" bezeichnete Steuersparmodell mittels An- und Verkauf von Gold über Firmen nach ausländischem Recht wird durch die Rechtsänderungen unmöglich gemacht. Die Neufassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes integriert den im Dezember 2012 gefundenen Kompromiss zum Jahressteuergesetz 2013 - mit Ausnahme der damals vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagenen Gleichstellung homosexueller Lebenspartnerschaften, an der das Gesetzgebungsverfahren seinerzeit gescheitert war.

Außerdem stimmte der Bundestag dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses (17/13721) zum Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (17/10818, 17/12219, 17/12628) zu. Aufwendungen zur Altersvorsorge, zum Beispiel für die Riester-Rente, können damit weiterhin nur bis zur Höhe von 20.000 Euro steuerlich berücksichtigt werden. Der Bundestag wollte ursprünglich den Förderhöchstbetrag auf 24.000 Euro anheben. Dies hatte der Bundesrat als unangemessene Bevorzugung im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung kritisiert. Auch beim Wohnförderkonto bleibt es bei der geltenden Rechtslage. Der Bundesrat hatte bemängelt, dass die ursprünglich geplante Rechtsänderung die Altersvorsorge durch selbstgenutztes Wohneigentum zu stark begünstige.