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Datenschutz für Kirchenmitarbeiter

30.06.2014
2023-08-30T12:26:16.7200Z
2 Min

INNERES III

Von der Bundesregierung vorgesehene Regelungen zur Übermittlung von Familienstandsdaten der Meldebehörden an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften sind unter Experten umstritten. Das wurde vergangene Woche bei einer Anhörung des Innenausschusses zum Regierungsentwurf einer Novelle des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (18/1284) deutlich. Nach einem Änderungsantrag der Grünen soll die Übermittlung der Daten an die Kirchen nur zulässig sein, "wenn der Datenempfänger erklärt, keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen aufgrund eines bestimmten Familienstandes zu ziehen". In der Begründung verweist die Fraktion darauf, dass die katholische Kirche Beschäftigte entlasse, die eine Lebenspartnerschaft oder nach einer Scheidung eine zweite Ehe eingehen. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zu dem Entwurf gebeten zu prüfen, wie die Neuregelungen "ausgestaltet werden müssen, damit die bei den Kirchen beschäftigten Personen, die Mitglieder der Kirche sind und eine Lebenspartnerschaft führen oder deren Ehe geschieden worden ist, vor einer etwaigen Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen geschützt werden". Dabei komme etwa eine Widerspruchsmöglichkeit für die Betroffenen in Betracht.

In der Anhörung plädierte der frühere Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Manfred Bruns, dafür, die betreffende Passage des Gesetzentwurfes um eine Vorschrift zu ergänzen, dass die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft die Daten "nur für Zwecke der Steuererhebung verwenden" dürfe. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und das Informationsfreiheitsgesetz, Alexander Dix, sagte, er teile die Bedenken des Bundesrates und unterstütze dessen Vorschlag.

Der Leiter des Katholischen Büros in Berlin, Prälat Karl Jüsten, wandte sich gegen Befürchtungen, die Daten würden vom kirchlichen Arbeitgeber für arbeitsrechtliche Zwecke genutzt. Die Bistümer würden in ihrem Amtsblättern darauf hinweisen, dass die Meldedaten nicht zu Beschäftigungszwecken verwendet werden dürfen. Der Direktor des Instituts für Staatskirchenrecht der Diözesen Deutschlands, Professor Ansgar Hense, sagte, auch im kirchlichen Bereich untersage "ein Zweckbindungsgrundsatz", dass Familienstandsdaten "einfach von der Personalabteilung letzten Endes genutzt werden für arbeitsrechtliche Fragen".