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PARTEIEN : Mit Gold zur Staatsknete

Lammert empfiehlt Gesetzesänderung

01.12.2014
2023-08-30T12:26:24.7200Z
2 Min

Die Erlöse aus dem Handel der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) mit Gold sind Einnahmen im Sinne des Parteiengesetzes und im Rechenschaftsbericht auszuweisen. Damit erhöhen sie auch die sogenannte ,,relative Obergrenze“ der staatlichen Zuschüsse an die Partei, lautet das Ergebnis einer Prüfung der Bundestagsverwaltung, die hierzu auch eine Stellungnahme des „Arbeitskreises Parteienfinanzierung“ des Instituts der Wirtschaftsprüfer eingeholt hat. Dies ist der AfD in einem Schreiben des zuständigen Referats der Bundestagsverwaltung mitgeteilt worden.

Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) nahm das Ergebnis der Prüfung zum Anlass, den Innenausschuss zu bitten, sich im Zuge von ohnehin anstehenden Beratungen einer Reform einzelner Bestimmungen des Parteiengesetzes auch mit dieser Anrechnungsregelung zu befassen. Dass die von der AfD betriebenen Handelsgeschäfte zur Erhöhung der staatlichen Zuschüsse an die Partei führen, widerspricht nach seiner Auffassung dem verfassungsrechtlichen Grundgedanken, dass Parteien sich mindestens zur Hälfte selbst finanzieren müssen, worin sich – einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgend – die hinreichende gesellschaftliche Verwurzelung von auch staatlich geförderten Parteien abbilden soll. Eine gesellschaftliche Verwurzelung werde durch den Handel mit Gold aber sicherlich nicht dokumentiert, meint Lammert.

Die Höhe der staatlichen Zuschüsse an eine Partei richtet sich grundsätzlich nach der Zahl der Wählerstimmen und den erzielten Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Sie dürfen laut Parteiengesetz aber nicht höher sein als die Summe der selbsterwirtschafteten Einnahmen der Partei. Auch dürfen sich Parteien selbst unternehmerisch betätigen oder an Unternehmen beteiligen und ihre hierbei erzielten Einnahmen als Eigeneinnahmen im Sinne der relativen Obergrenze erfassen. Doch anders als bei den Einnahmen aus Beteiligungen, die in der Regel aus saldierten Beträgen (dem Gewinn) stammen, gilt bei den übrigen Einnahmearten seit 2002 aus Transparenzgründen durchgängig ein striktes Saldierungsverbot. Alle Einnahmen und Ausgaben sind unsaldiert im Rechenschaftsbericht auszuweisen, und für die Berechnung der relativen Obergrenze fordert das Parteiengesetz die Bezugnahme auf die so ausgewiesenen Einnahmen.

Der Bundestagspräsident hatte in seinem im Dezember 2013 vorgelegten Bericht über die Entwicklung der Parteienfinanzen sowie die Rechenschaftsberichte der Parteien 2010 und 2011 (18/100) Änderungen des Parteiengesetzes angeregt. Sie betreffen etwa den Umgang mit unzulässigen Parteispenden und Sanktionszahlungen, die Berücksichtigung ehrenamtlicher Mitarbeit von Nichtparteimitgliedern als Parteieinnahme und das Sponsoring. Hinzukommen soll nun die Frage der Anrechnung von Einnahmen aus der unternehmerischen Tätigkeiten einer Partei.