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ARBEIT UND SOZIALES : Schutz von Hinweisgebern

23.03.2015
2023-08-30T12:27:58.7200Z
2 Min

Die Frage, ob der Schutz von Hinweisgebern in Deutschland ausreicht, wird von Experten sehr unterschiedlich bewertet. Dies zeigte sich vergangene Woche bei einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales. Anlass der Anhörung war ein Antrag der Fraktion Die Linke (18/3043) und ein Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/3039). Die Linke verlangt in ihrem Antrag von der Bundesregierung unter anderem, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die gesellschaftliche Bedeutung von Hinweisgebern anerkennt und sie vor Vergeltungsmaßnahmen schützt, nachdem sie auf Missstände zum Beispiel in ihrem beruflichen Umfeld hingewiesen haben. Die Grünen schlagen in ihrem Gesetzentwurf verschiedene Gesetzesänderungen zugunsten von Hinweisgebern vor.

In der Anhörung betonten Joachim Vetter vom Bund der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, Heribert Jöris vom Handelsverband Deutschland e.V. und Roland Wolf von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, dass der aktuelle Rechtsschutz von Hinweisgebern ausreiche. Wolf verwies unter anderem auf die „sehr ausgeprägte Rechtsprechung“ zu dem Thema.

Marta Böning vom Deutschen Gewerkschaftsbund und Professor Peter Wedde sahen hingegen gesetzlichen Regelungsbedarf. Böning stellte eine „weitgehende Unsicherheit“ beim Schutz von Hinweisgeben fest. Auch die Rechtsprechung helfe dabei nicht unbedingt, diese sei „stark einzelfallbezogen“. Wedde regte an, dass Hinweisgeber ein Wahlrecht bekommen sollten, um entweder unternehmensintern oder extern ihre Hinweise auf Fehlverhalten vorzubringen.

Sehr deutlich für eine gesetzliche Regelung sprachen sich Annegret Falter und Guido Strack (beide aktiv im Whistleblower-Netzwerk e.V.) aus. Falter verwies auf den Fall eines Berliner Rettungssanitäters, der die Zustände bei seinem Arbeitgeber öffentlich anprangerte und derzeit gegen seine Kündigung prozessiert. Dieses Verfahren zeige, dass der Schutz von Hinweisgebern noch nicht ausreichend gegeben sei. Strack argumentierte, dass auch in Hinblick auf das Beamtenrecht und Beschäftige im öffentlichen Dienst noch Handlungsbedarf bestehe.