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Koalitionsfreiheit

In Artikel 9, Absatz 3 des Grundgesetzes heißt es: "Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen rechtswidrig." Die Kritiker des Gesetzes sehen diesen Grundsatz in Gefahr.

Aus Politik und Zeitgeschichte

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