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DAS GESETZ : Im Namen der Tarifautonomie

Neue Regeln stärken die großen Gewerkschaften. Schon bestehende Tarifverträge gelten weiter

26.05.2015
2023-11-10T16:39:06.3600Z
2 Min

Ziel des Gesetzes für eine Tarifeinheit soll es sein, "die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu sichern". Diese werde gefährdet, wenn in einem Unternehmen mehrere Gewerkschaften für eine Berufsgruppe Tarifabschlüsse durchsetzen wollen und es dabei zu "Kollisionen" komme, lautet die Begründung im Gesetzentwurf.

Das Gesetz sieht nun vor, die Tarifeinheit in einem Betrieb im Falle von Konflikten nach dem Mehrheitsprinzip zu ordnen. Können sich Gewerkschaften mit sich überschneidenden Tarifverträgen nicht einigen, soll künftig nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft gelten, die im Betrieb die meisten Mitglieder hat.

Rechte der Minderheiten Die Belange der Minderheitsgewerkschaften sollen durch "flankierende Verfahrensregeln" berücksichtigt werden. Dazu gehören ein vorverlagertes Anhörungsrecht gegenüber der Arbeitgeberseite und ein nachgelagertes Nachzeichnungsrecht. Mit diesem soll Nachteilen entgegengewirkt werden, die einer Gewerkschaft durch die Verdrängung ihres bereits abgeschlossenen Tarifvertrages durch die gesetzliche Tarifeinheit entstehen. Bestehenden Tarifverträgen wird darüber hinaus bis zu einem Stichtag ein Bestandsschutz gewährt. Für diese Ziele wird ein neuer Paragraf in das Tarifvertragsgesetz aufgenommen.

Außerdem sieht der Entwurf vor, das Arbeitsgerichtsgesetz entsprechend den Regelungen zur Tarifeinheit anzupassen. Die Gerichte sollen über den im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag auf Antrag einer Tarifpartei mit bindender Wirkung für Dritte entscheiden. Die Mehrheitsverhältnisse innerhalb eines Betriebes sollen durch das "Vorlegen öffentlicher Urkunden" bewiesen werden.

Die Bundesregierung betont, dass das Gesetz das Streikrecht nicht angreife. Es stehe den Gewerkschaften weiter frei, gemeinsam Tarifverträge zu verhandeln. "Die Regelungen zur Tarifeinheit ändern nicht das Arbeitskampfrecht. Über die Verhältnismäßigkeit von Arbeitskämpfen wird allerdings im Einzelfall im Sinne des Prinzips der Tarifeinheit zu entscheiden sein", heißt es im Entwurf.

Weiter schreibt die Regierung, ein Streik "diene nicht der Sicherung der Tarifautonomie, wenn dem Tarifvertrag, der mit ihm erwirkt werden soll, eine ordnende Funktion offensichtlich nicht mehr zukommen würde, weil die abschließende Gewerkschaft keine Mehrheit im Betrieb haben würde". Auf diesen Sätzen begründen die Kritiker ihre ablehnende Haltung, sehen sie dies doch als indirekte Einschränkung des Streikrechts.