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GESETZESINHALT : Wer, was, über wen, wie lange, warum speichern soll

Zugriff auf Daten steht generell unter Richtervorbehalt. Datenhehlerei als neuer Straftatbestand

15.06.2015
2023-08-30T12:28:04.7200Z
2 Min

Mit der geplanten Vorratsdatenspeicherung sollen Telekommunikationsunternehmen dazu verpflichtet werden, bestimmte Verkehrsdaten ihrer Kunden längerfristig zu speichern. Die Daten sollen auf besonders gesicherten Systemen im Inland abgelegt werden. Von der Speicherung betroffen sind sämtliche Telekommunikationsnutzer in Deutschland. Auch Daten von Berufsgeheimnisträgern wie Journalisten, Seelsorgern und Rechtsanwälten sollen auf den Servern der Unternehmen gespeichert werden, sie dürfen aber nicht verwendet werden.

Ob, Wie und Wann Gespeichert werden sollen sogenannte Verkehrsdaten. Verkehrsdaten geben Auskunft über das Ob, Wie und Wann einer Kommunikation. So sollen beispielsweise bei Telefonaten die beteiligten Anschlüsse und der Zeitpunkt des Telefonats aufgezeichnet werden. Bei Mobilfunkdiensten werden neben zusätzlichen Angaben auch Informationen über SMS und MMS gespeichert. Zudem soll die IP-Adresse von Internetnutzern samt Nutzerkennung sowie Beginn und Ende der Internetnutzung aufgezeichnet werden. Diese Verkehrsdaten müssen von den Unternehmen zehn Wochen lang gespeichert werden. Zudem werden für vier Wochen Standortdaten von Mobildiensten gespeichert. Das sind zum Beispiel die Angaben, in welcher Funkzelle sich ein Mobiltelefon zu Beginn eines Telefonats befand. Ausgeklammert von der Speicherpflicht werden Daten, die bei der Nutzung von E-Mail-Diensten anfallen. Zudem wird nicht aufgezeichnet, welche Webseiten abgerufen werden. Kommunikationsinhalte sollen nicht gespeichert werden.

Der Zugriff auf die Daten soll durch eine Neuregelung in der Strafprozessordnung ermöglicht werden. Demnach dürfen Ermittler grundsätzlich nur bei dem Verdacht auf bestimmte schwere Straftaten auf die neu zu speichernden Verkehrsdaten zugreifen. Darunter fallen zum Beispiel Straftaten im Bereich des Terrorismus, der Kinderpornographie und des Betäubungsmittelgesetzes. Zudem muss ein Richter den Zugriff genehmigen. Für eine Bestandsdatenauskunft sollen ohne Richtervorbehalt gespeicherte Verkehrsdaten genutzt werden können. Auch die Funkzellenabfrage wird neu geregelt.

Datenhehlerei Zudem soll Datenhehlerei als Straftatbestand eingeführt werden. Demnach soll der Handel mit illegal erlangten Daten mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden können. Ausgenommen sind zum Beispiel der Ankauf steuerrechtlich relevanter Datensätze durch Behörden und Datenweitergabe im Bezug zu journalistischen Tätigkeiten.