Gemeinsames Asylsystem
Bereits mit dem im Jahr 1999 in Kraft getretenen EU-Vertrag von Amsterdam wurden weite Bereiche der Asyl- und Migrationspolitik in die gemeinsame Zuständigkeit überführt. In der Folge hat die Europäische Union verschiedene Richtlinien und Verordnungen erlassen, die Anerkennungsvoraussetzungen, soziale Aufnahmebedingungen sowie das Asylverfahren europaweit festlegen. Im Juni 2013 hat sich die EU auf ein „Gemeinsames Europäisches Asylsystem“ geeinigt. Dies soll zu einer noch größeren Vereinheitlichung führen und reformiert die nachfolgend aufgeführten Regelungen teilweise.
Dublin-Verordnung
Sie regelt, welcher Mitgliedstaat für ein Asylverfahren zuständig ist. In aller Regel ist das der Staat in der Europäischen Union, den der Asylsuchende zuerst betreten hat. Vor allem Italien, Griechenland oder Spanien sind betroffen. Die Verordnung soll verhindern, dass ein Flüchtling Asylanträge in mehreren Ländern stellt. Lehnt ein Staat den Antrag wegen der Dublin-Regel als unbegründet ab, wird der Bewerber in den zuständigen Staat überstellt. Den neuen Vorschriften zufolge dürfen Asylsuchende aber nicht mehr in solche EU-Staaten überstellt werden, in denen das Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung besteht. Das gilt insbesondere für Griechenland, teilweise aber auch für Italien.
Aufnahmerichtlinie
Sie legt soziale Mindeststandards für die Aufnahme und Versorgung Asylsuchender fest und stellt den Zugang zu Unterkunft, Verpflegung, Beschäftigung sowie medizinischer und psychologischer Versorgung sicher. So gilt für die Antragsteller neuerdings nur noch ein neunmonatiges absolutes Arbeitsverbot. Vorher waren es zwölf Monate. Außerdem sind Einzelfallprüfungen künftig verpflichtend, um besondere Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen zu ermitteln. Dazu zählen etwa unbegleitete Minderjährige und Folteropfer. Eine Liste von Haftgründen soll die häufig praktizierte Inhaftierung von Asylsuchenden verhindern und auf eine möglichst kurze Zeit beschränken. Haftgründe sind unter anderem die Identitätsfeststellung, Beweissicherung oder auch die Gefahr eines Untertauchens.
Asylverfahrensrichtlinie
Diese Richtlinie regelt Verfahrensstandards für das Asylverfahren, zum Beispiel wie eine Anhörung von Asylsuchenden abzulaufen hat und welche Rechtsmittel eingelegt werden können. Neu ist, dass die Verfahren künftig schneller und effizienter werden sollen: Maximal sechs Monate sollen sie im Normalfall dauern. Nach der Drittstaatenregelung können die EU-Mitglieder sichere Drittstaaten und sichere Herkunftsländer definieren. Wer aus diesen Ländern einreist, hat dann nur in extremen Ausnahmefällen eine Chance auf Prüfung seines Asylantrags. Als sichere Herkunftstaaten gelten in Deutschland die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Ghana, Senegal sowie seit kurzem Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina. Zu den sicheren Drittstaaten zählt Deutschland auch Norwegen und die Schweiz.
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